Während sich der Zivilkläger 1 am 23. Mai 2019 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (pag. 1088), liess sich der Zivilkläger 2 nicht innert Frist vernehmen (vgl. pag. 1091). Daraufhin verfügte der Verfahrensleiter am 27. Mai 2019 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren (pag. 1091). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 29. Juli 2019 seine Berufungsbegründung ein (pag. 1111 ff.). Dazu nahm der Zivilkläger 1 am 21. Oktober 2019 nach zweimaliger Fristerstreckung Stellung.