2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 gab der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Zivilklägern Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen resp. mitzuteilen, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden seien (pag. 1080). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 7. Mai 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1084 f.). Während sich der Zivilkläger 1 am 23. Mai 2019 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (pag.