(nachfolgend: Zivilkläger 2), ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen (Bst. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1019). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Zivilklägers 1 durch Rechtsanwalt D.________ (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1021 f.), stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und traf die weiteren notwendigen Verfügungen (Bst. D. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1022).