1017), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Bst. A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017 f.). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ fest (Bst. A.II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1018 f.) und verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zu Genugtuungszahlungen von CHF 1‘000.00 an C.________ (nachfolgend: Zivilkläger 1) und von CHF 500.00 an E.________ (nachfolgend: Zivilkläger 2), ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen (Bst. A.III.