Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 158 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Zivilkläger 1 und E.________ Zivilkläger 2 Gegenstand Angriff Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. Februar 2019 (PEN 17 843) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Soweit A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend, stellte das Regional- gericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 1. Februar 2019 die Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung und wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, beides angeblich begangen am 23. Dezember 2010 in Lausanne, ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Bst. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017). Es erklärte den Beschuldigten hin- gegen schuldig des Angriffs, begangen am 22. August 2010 in Bern (Bst. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017) und verurteilte ihn zu einer Geldstra- fe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 29. Juli 2013, unter Aufschub der Geldstrafe und Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 13 Tagen (Bst. A.II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017), so- wie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Bst. A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017 f.). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ fest (Bst. A.II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1018 f.) und verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zu Genugtuungszahlungen von CHF 1‘000.00 an C.________ (nachfolgend: Zivilkläger 1) und von CHF 500.00 an E.________ (nachfolgend: Zivilkläger 2), ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen (Bst. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1019). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Zivilklägers 1 durch Rechtsanwalt D.________ (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1021 f.), stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und traf die weiteren notwendigen Verfügungen (Bst. D. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1022). 2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 11. Februar 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 1033). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 17. April 2019 (pag. 1037 ff.), zu. In der Berufungserklärung vom 1. Mai 2019 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Angriffs sowie auf die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Weiter focht er die Verurteilung zu den Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger sowie die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen an. Zu- gleich erteilte der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schrift- lichen Berufungsverfahrens (pag. 1075 f.). 2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 gab der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwalt- schaft sowie den Zivilklägern Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen resp. mitzuteilen, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden seien (pag. 1080). Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete am 7. Mai 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren (pag. 1084 f.). Während sich der Zivilkläger 1 am 23. Mai 2019 mit dem schrift- lichen Verfahren einverstanden erklärte (pag. 1088), liess sich der Zivilkläger 2 nicht innert Frist vernehmen (vgl. pag. 1091). Daraufhin verfügte der Verfahrenslei- ter am 27. Mai 2019 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) das schriftliche Ver- fahren (pag. 1091). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 29. Juli 2019 seine Berufungsbegründung ein (pag. 1111 ff.). Dazu nahm der Zivilkläger 1 am 21. Ok- tober 2019 nach zweimaliger Fristerstreckung Stellung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1146 ff.). Am 23. Oktober 2019 schloss der Verfahrensleiter den Schriftenwechsel und stellte fest, das amtliche Mandat von Rechtsanwalt D.________ für den Zivilkläger 1 sei bereits ab Eingang der Akten beim Obergericht implizit bestätigt worden, weshalb sich die Behandlung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen An- walts erübrige (pag. 1161 f.). 3. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte folgende Anträge (pag. 1113; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.02.2019 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen grober Verkehrsregelverletzung, angeb- lich begangen am 23.12.2010 in Lausanne, sowie wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, angeblich begangen am 23.12.2010 in Lausanne, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Bst. A Röm. I gemäss Urteil). 2. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt: 2.1. Das Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 22.08.201, ca. 01.30 Uhr, am Bahnhofplatz 10 in Bern sei infolge Verjährung einzustellen; eventualiter sei der Berufungsführer freizusprechen von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 22.08.2010, ca. 01.30 Uhr, Bahnhofplatz 10 in Bern; unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidi- gungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss (teilweise noch einzu- reichenden) Honorarnoten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erstandenen Fahrkosten in der Höhe von CHF 256.00 (4 SBB-Fahrkarten G.________ (Fahrtstrecke) retour, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO); 3 unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse in der Höhe von CHF 1‘000.00 (lange Ver- fahrensdauer, nicht angetretene Rekrutenschule, DNA-Abnahme und Speicherung, vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2. Die Zivilklagen der Privatkläger, C.________ und E.________, seien abzuweisen, even- tualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Der Zivilkläger 2 beantragte mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge was folgt (pag. 1147): 1. A.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 22. August 2010 in Bern zum Nachteil von Herrn C.________. 2. Er sei zu einer angemessenen Geldstrafe, zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers zu verurteilen. 3. Er sei zu einer Bezahlung von Fr. 1‘000.00 Genugtuung an den Privatkläger zu verurteilen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datie- rend vom 11. Juni 2019; pag. 1098 f.) und ein Strafregisterauszug (datierend vom 14. Juni 2019; pag. 1104 f.) eingeholt. Diese Dokumente wurden den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 1106). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz vom 1. Februar 2019 mit Beru- fungserklärung vom 1. Mai 2019 (pag. 1075) nur teilweise an. Seine Berufung rich- tet sich gegen den Schuldspruch wegen Angriffs, begangen am 22. August 2010 in Bern (Bst. A.II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017), die Verurteilung zu einer Geldstrafe (Bst. A.II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017), die Verurteilung zur Ausrichtung von Genugtuungszahlungen an die Zivilklä- ger (Bst. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1019) sowie gegen die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A.II.2., Bst. A.II.3. und Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1018 ff.). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Pra- xisgemäss wird auch über die noch nicht rechtskräftige Löschung des erstellten DNA-Profils (Nr. 15 529206 33) wie auch die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten des Beschuldigten zu befinden sein. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die vom Beschuldigten (vollumfänglich) angefochtene Verurteilung wegen Angriffs hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprü- fen. Ihr kommt in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Auf- grund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten darf die Kammer das erst- instanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (sog. Verschlechterungsver- bot; Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 6. Keine Verjährung Die Vorinstanz erblickte in den Auseinandersetzungen beim Burger King und beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof und beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) zwei voneinander getrennte Tatgeschehen. Die Aus- einandersetzung beim Bahnhofplatz qualifizierte sie rechtlich als Angriff i.S.v. Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 311.0; zur Terminologie aStGB siehe Ziff. 11 hiernach). Der Beschul- digte rügt in der Berufungsbegründung vom 29. Juli 2019 im Hauptantrag, die Aus- einandersetzungen beim Burger King und beim Bahnhofplatz seien als einheitli- ches Tatgeschehen zu betrachten, weshalb rechtlich gesehen von einem – bereits verjährten – Raufhandel i.S.v. Art. 133 aStGB auszugehen sei (pag. 1114 ff.). An dieser Stelle sei bereits vorweggenommen, dass die Kammer zum Schluss kommt, dass zwei voneinander getrennte Tatgeschehen – (1) Auseinandersetzung beim Burger King und (2) Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz – vorliegen und die Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz rechtlich als Angriff nach Art. 134 aStGB zu qualifizieren ist (siehe Ziff. 9.3 und 10 hiernach). Damit erweist sich die Verjährungseinrede als unbegründet und weitere Ausführungen dazu erüb- rigen sich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 2. Juni 2017 (pag. 892 f.) als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Darin wird dem Beschuldigten namentlich vorgewor- fen, sich des Angriffs nach Art. 134 aStGB, begangen am 22. August 2010 gegen 01:30 Uhr beim Bahnhofplatz 10 in Bern, schuldig gemacht zu haben. Der Strafbe- fehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 892): Nachdem H.________ beim Burger King eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit C.________ und E.________ hatte, wobei jene beiden anschliessend in den Lauben in Richtung Bahnhofplatz flüchteten, verfolgten H.________ (sep. Verfahren bei der Jugendanwaltschaft), I.________ (sep. Verfahren bei der Jugendanwaltschaft), J.________ (sep. Verfahren bei der Ju- gendanwaltschaft), K.________ (L.________ (Verfahrensnummer)), F.________ (M.________ (Ver- fahrensnummer)) und A.________(Beschuldigter) rennenderweise die beiden Flüchtenden. Die An- greifer holten die beiden Opfer ein, schlugen sie zu Boden und traktierten sie mit Faustschlägen und Fusstritten. Durch den Angriff erlitten C.________ neben anderen Verletzungen zwei Rissquetsch- wunden am Kopf, Brüche des Augenhöhlenbodens und des Jochbeins sowie E.________ neben an- deren Verletzungen einen Bruch des Nasenbeins. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am Abend des 22. August 2010 zunächst beim Burger King und anschliessend beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof und beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) zu Auseinandersetzungen zwischen den Zivilklägern sowie Männern aus Lausanne kam. Die erste Auseinan- 5 dersetzung beim Burger King hatte ihren Ursprung in einer Schlägerei zwischen dem Zivilkläger 1 und H.________, an der sich später auch der Zivilkläger 2 und weitere Männer aus Lausanne aktiv beteiligten. Daraufhin verfolgten einige Männer aus Lausanne die sich in Richtung Lauben beim Bahnhofplatz entfernenden resp. fliehenden Zivilkläger. Die Verfolgung und die erneuten Schläge beim Bahnhofplatz wurden unbestrittenermassen einzig durch die Männer aus Lausanne initiiert und ausgeteilt. Dabei erlitten die Zivilkläger insbesondere Verletzungen im Kopfbereich. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist anzumerken, dass die Staatsanwalt- schaft nur diese «zweite» Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof und beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) ange- klagt hat, nicht aber die vorangegangene Auseinandersetzung beim Burger King. Bestritten ist, ob der Beschuldigte an der zweiten Auseinandersetzung beim Bahn- hofplatz beteiligt war und ob er dabei dem Zivilkläger 1 beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche mit einem Fusstritt die unterhalb von dessem linken Au- ge festgestellte, geformte Verletzung/Schuhabdruckspur zufügte. 7.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl als er- stellt. Sie erwog, gestützt auf die festgestellte Schuhabdruckspur unterhalb des lin- ken Auges des Zivilklägers 1 sowie gestützt auf die entsprechenden Gutachten und Berichte des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) und des Instituts für Rechtsmedi- zin (IRM) und angesichts der Gesamtumstände sei darauf zu schliessen, dass die Verletzung des Zivilklägers 1 auf einen Fusstritt des Beschuldigten bei der zweiten Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heilig- geistkirche) zurückzuführen sei. Es bestünden keine erheblichen, nicht zu unter- drückenden Zweifel, dass sich der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz mit mindestens einem Fusstritt in das Gesicht des Zivilklägers 1 be- teiligt habe (zum Ganzen S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1055 ff.). 7.4 Vorbringen der Parteien Für den Beschuldigten rügt Fürsprecher B.________ in der Berufungsbegründung vom 29. Juli 2019 im Eventualantrag, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Zunächst sei strittig, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) überhaupt beteiligt gewesen sei. Sodann könne weder zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Schuhabdruckspur unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 vom Be- schuldigten stamme noch dass diese auf einen absichtlichen Fusstritt zurückzu- führen sei. Schliesslich sei auch nicht erwiesen, dass die Schuhabdruckspur bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz und nicht bereits im Rahmen der (no- tabene nicht angeklagten) Auseinandersetzung beim Burger King entstanden sei (zum Ganzen pag. 1120 ff.). In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 lässt der Zivilkläger 1 durch Rechts- anwalt D.________ zusammengefasst ausführen, aufgrund des Verletzungsbilds, der Berichte und Gutachten des KTD sowie der Gesamtumstände sei mit der Vor- instanz beweismässig davon auszugehen, dass die Schuhabdruckspur unterhalb 6 seines linken Auges durch einen Fusstritt des Beschuldigten beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) entstanden sei (zum Ganzen pag. 1148 ff.). 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und insbesondere den Grundsatz «in dubio pro reo» wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1040 f.) verwiesen. 8.2 Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angefochtenen Anklagepunkts zum einen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 410 ff. und pag. 981 ff.), des Zivilklägers 1 (pag. 581 ff.), des Zivilklägers 2 (pag. 603 ff. und pag. 989 ff.), der Zeugin N.________ (pag. 627 ff.) sowie von K.________ (pag. 323 ff.), O.________ (pag. 362 ff.), F.________ (pag. 460 ff. und pag. 975 ff.), J.________ (pag. 499 ff.), I.________ (pag. 528 ff.) und H.________ (pag. 553 ff.) vor. In den Akten befinden sich zudem der Bericht vom 22. August 2010 (pag. 97 ff.) und der Anzeigerapport vom 18. Oktober 2010 (pag. 78 ff.) der Kantonspolizei Bern, der undatierte Bericht des Notfallzentrums des Inselspitals Bern (pag. 279 ff.), der Bericht des KTD vom 14. November 2010 (pag. 105 ff.) inkl. Spurenverzeichnis (pag. 110 ff.) und Fotodokumentation (pag. 127 ff.), der Untersuchungsbericht und die gutachterli- chen Schlussfolgerungen des IRM vom 3. September 2010 (pag. 197 ff.), die Gut- achten des IRM zu den körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten (pag. 304 ff.), des Zivilklägers 1 (pag. 249 ff.) und des Zivilklägers 2 (pag. 285 ff.), das morphometrische Gutachten des IRM zur Körperverletzung des Zivilklägers 1 (pag. 257 ff.) inkl. die dazugehörige Bildmappe (pag. 264 ff.) sowie der kreisärztli- che Untersuchungsbericht des Beschuldigten (pag. 303). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorlie- gende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung dar- auf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (S. 5 ff. der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1041 ff.) so- wie auf die amtlichen Akten verwiesen. 8.3 Konkrete Würdigung 8.3.1 Zur Frage, ob die Verletzung unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 von den vom Beschuldigten in der Tatnacht getragenen Schuhen stammt und wer ihm diese Verletzung zugefügt hat Aus den Berichten und Gutachten des KTD und des IRM geht hervor, dass der Zivilkläger 1 eine geformte Verletzung auf der linken Wange (Schuhabdruckspur Zickzackmuster, Fragmentspur), linksseitig eine Augenbodenhöhlen- und eine Jochbeinfraktur, Rissquetschwunden am Hinterkopf und am linken Ohr sowie di- verse Hautschürfverletzungen und Blutergüsse am ganzen Körper aufwies (pag. 106 und pag. 250 f.). Das Verletzungsbild an der Wange wie auch die Fraktu- 7 ren würden auf heftige, stumpfe Gewalteinwirkung durch verschiedene Fusstritte hinweisen (pag. 106 und pag. 252). Sowohl der KTD als auch das IRM kamen zum Schluss, die unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 festgestellte geformte Verletzung sei durch die vom Be- schuldigten in der Tatnacht getragenen Schuhe verursacht worden (pag. 109 und pag. 261). Gemäss dem IRM waren die im Bereich der linken Gesichtshälfte über- gehend zur linken Halsseite und im Bereich des rechten Ohrs festgestellten Hau- teinblutungen (siehe Fotodokumentation auf pag. 133 ff.) als Zeichen einer massi- ven, mehrfachen, stumpfen Gewalteinwirkung in Form von Fusstritten anzusehen und als Schuhabdruckmerkmale zu interpretieren. Die vom Zivilkläger 1 berichtete Bewusstlosigkeit lasse sich ferner mit einer Gehirnerschütterung erklären (pag. 252). Laut dem KTD zeigte die Schuhabdruckspur unterhalb des linken Au- ges des Zivilklägers 1 form- und mustermässige Übereinstimmungen mit dem Ver- gleichsabdruck des Freizeitschuhs des Beschuldigten auf (pag. 108 und pag. 135 f.). Gemäss dem IRM bestand eine Übereinstimmung zwischen dem hin- teren Teil der rechten Schuhsohle des Beschuldigten und der Verletzung des Zivil- klägers 1 (pag. 260 und pag. 270 ff.). Zwar hätten weder auf der Schuhabdruckspur noch auf den Vergleichsabdrücken Individualmerkmale festgestellt werden können (pag. 108), jedoch seien am Hemd (pag. 199 und pag. 211) sowie an der linken Schuhnase und auf der rechten Schuhsohle (pag. 201 f.) des Beschuldigten Anhaf- tungen von Blut des Zivilklägers 1 festgestellt worden. Weil die Blutanhaftungen auf den Schuhen ein inkomplettes Mischprofil liefern würden, könne die Zuordnung zum Zivilkläger 1 allerdings nur als Hinweis gewertet werden (pag. 200 ff.). Die Ho- se des Beschuldigten sei ferner negativ auf menschliches Blut getestet worden, habe aber DNA-Spuren des Zivilklägers 1 aufgewiesen (pag. 199). Der Beschuldigte seinerseits stritt jeglichen Fusskontakt mit dem Zivilkläger 1 konsequent ab (pag. 414 Z. 46 ff., pag. 423 Z. 24 ff., pag. 431 und pag. 452 Z. 293). Er stellte zwar nicht in Abrede, dass es sich bei den Schuhen, deren hinte- re rechte Sohle Übereinstimmungen mit der fraglichen Schuhabdruckspur im Ge- sicht des Zivilklägers 1 aufweisen, um die von ihm in der Tatnacht getragenen Schuhe handelte (pag. 415 Z. 2 ff.). Jedoch liess er durch seinen Verteidiger vor- bringen, die Schuhabdruckspur könne auch durch ein gleichartig geformtes Tat- werkzeug verursacht worden sein (pag. 1124). Diesen Ausführungen des Beschuldigten schenkt die Kammer keinen Glauben. Weil weder die Schuhabdruckspur auf dem Gesicht des Zivilklägers 1 noch die Vergleichsabdrücke Individualmerkmale aufwiesen, könnte die fragliche Schuhab- druckspur zwar grundsätzlich auch durch einen anderen Schuh als durch denjeni- gen des Beschuldigten (mit identischem Schuhprofil) verursacht worden sein. Hier- bei handelt es sich aus Sicht der Kammer jedoch um eine bloss abstrakte und the- oretische Überlegung: Alle sieben tatverdächtigen Männer aus Lausanne wurden noch in der Tatnacht angehalten, wobei auch deren Schuhe sichergestellt wurden. Einzig das Schuhprofil des Beschuldigten wies Übereinstimmungen mit der fragli- chen Schuhabdruckspur auf (pag. 108 und pag. 260 f.), weshalb nur dessen Schu- he als Tatinstrument in Frage kommen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Be- schuldigte seine Schuhe zeitweise ausgezogen und jemand anderem zum Anzie- 8 hen geliehen hätte. Ein anderer Täter als einer der sieben Männer aus Lausanne kann zudem mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten kommt nur der Beschuldigte als Verursacher der fraglichen Schuhabdruckspur in Frage. Für die Kammer ist damit erwiesen, dass die unterhalb des linken Auges des Zivil- klägers 1 festgestellte Verletzung von der hinteren rechten Sohle der vom Beschul- digten in der Tatnacht getragenen Schuhe stammt und demzufolge auch von ihm verursacht wurde. 8.3.2 Zur Frage, wie die Verletzung/Schuhabdruckspur unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 entstanden ist Einleitend ist festzuhalten, dass der Zivilkläger 1 unter dem linken Auge eine deutli- che, intensiv blau-violett verfärbte und unregelmässig begrenzte Einblutung auf- wies, innerhalb welcher sich kleine, bis ca. 5 mm grosse oberflächliche Hautdefekte fanden (pag. 250). Gemäss den Berichten und Gutachten des KTD und des IRM waren diese Hauteinblutungen als Zeichen einer massiven, mehrfachen, stumpfen Gewalteinwirkung in Form von Fusstritten anzusehen. Die unterhalb der Schuhab- drücke (vom Beschuldigten und von I.________ stammend) gelegenen Frakturen des Augenhöhlenbodens und des Jochbeins würden für eine heftige, stumpfe Ge- walteinwirkung sprechen (pag. 106 und pag. 252). Nach Einschätzung des KTD trat der Beschuldigte mit massiven Fusstritten auf den Kopf des Zivilklägers 1 ein (pag. 109). Die im Zusammenhang mit dem morphometrischen Gutachten vorge- nommene Repositionierung des Schuhs (siehe Abbildungen auf pag. 271 f.) zeigt zudem, dass die Schuhabdruckspur durch einen Tritt mit dem rechten Schuhabsatz von oben herab auf das Gesicht des Zivilklägers 1 und nicht etwa durch einen Tritt von der Seite mit der Fussspitze entstanden ist (vgl. auch S. 20 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1056). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 18. Januar 2011 auf Vorhalt des morphometrischen Gutachtens, wonach zwischen den von ihm in der Tatnacht getragenen Schuhen und der unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 festge- stellten Schuhabdruck eine Übereinstimmung besteht, und die Frage, was er dazu sage: «Ich weiss nicht, wie so etwas möglich ist. Ich kann mir das nicht erklären» (pag. 431). Er habe keine Schläge ausgeteilt, sondern nur versucht, die Streitenden zu trennen (pag. 431). Daran hielt er in der Einvernahme vom 25. März 2011 sinn- gemäss fest (vgl. pag. 452 Z. 288 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte die Schuhabdruckspur damit, er habe den Zivilkläger 1 vielleicht leicht mit dem Schuh berührt, als sie beide im Rahmen der Auseinander- setzung beim Burger King gestürzt seien («Ich denke dass, als die Personen und auch ich gestürzt sind, ich ihn vielleicht mit dem Schuh leicht berührt habe», pag. 985 Z. 34 f.). Dieser halbherzig vorgebrachte Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach die interessierende Verletzung des Zivilklägers 1 aufgrund einer leichten Berührung bei einem Sturz beim Burger King entstanden sein könnte, überzeugt aus Sicht der Kammer aus folgenden Gründen nicht: Zum einen ist in Übereinstimmung mit dem Rechtsvertreter des Zivilklägers 1 (pag. 1149) davon auszugehen, dass eine derart massive Schuhabdruckspur nur 9 durch einen einigermassen heftigen, mit Gewalt ausgeführten Tritt entstehen konn- te. Eine bloss leichte Berührung hätte kaum zu solch deutlichen Einblutungen ge- führt (vgl. pag. 250). Ausserdem wurden die Aufnahmen des IRM (zu finden auf pag. 133 ff.) am 22. August 2010 nach 5:10 Uhr (pag. 132) und damit erst einige Stunden nach der fraglichen Auseinandersetzung aufgenommen. Die Schuhab- druckspur war (auch) zu diesem Zeitpunkt noch von blossem Auge deutlich er- kennbar (siehe Fotografie auf pag. 136), was auf einen Tritt von einer gewissen Stärke schliessen lässt. Zum anderen gab der Beschuldigte stets zu Protokoll, beim Burger King lediglich als Schlichter in Erscheinung getreten zu sein (pag. 414 Z. 35 f. und pag. 421 Z. 45 ff.). Beim zweiten Schlichtungsversuch sei er umgefallen, weil er über einen Bordstein gestolpert sei (pag. 426 Z. 45 und pag. 448 Z. 153). Mit der Auseinan- dersetzung habe dieser Sturz nichts zu tun gehabt (pag. 426 Z. 30). Als er am Bo- den gelegen sei, habe er gesehen, dass der Gegner von H.________ [der Zivilklä- ger 1; vgl. pag. 455 Z. 404 und pag. 561 Z. 25] ebenfalls am Boden gelegen sei (pag. 426 Z. 32). Der Beschuldigte war sich demzufolge bewusst, dass der Zivilklä- ger 1 ebenfalls am Boden lag. Daher ist äusserst unwahrscheinlich, dass die fragli- che Verletzung des Zivilklägers 1 durch ein unabsichtliches und unbemerktes Drauftreten des Beschuldigten, als dieser selbst wieder aufstand, entstanden ist, wie es der Verteidiger in der Berufungsbegründung (pag. 1124) darstellt. Ganz of- fensichtlich will sich der Beschuldigte mit diesem nachgeschobenen Erklärungsver- such schützen. Hinzu kommt, dass die Schuhabdruckspur gemäss morphometri- schem Gutachten durch einen Tritt mit dem rechten Schuhabsatz (und nicht mit der Schuhspitze) entstanden ist (vgl. pag. 271 f.). Wie der Beschuldigte dem Zivilklä- ger 1 mit dem hinteren Teil seines Schuhs unbeabsichtigt und unbemerkt mitten in das Gesicht hätte treten sollen, ist der Kammer rätselhaft. Ein Auftreten auf Asphalt fühlt sich schliesslich anders an als das Auftreten auf ein Gesicht. Zudem ist es al- les andere als alltäglich, auf das Gesicht eines Menschen zu treten. Entsprechend wäre zu erwarten, dass sich der Beschuldigte daran erinnern würde, wäre er dem Zivilkläger 1 beim Burger King tatsächlich versehentlich auf das Gesicht getreten. Dem ist allerdings nicht so, wie bereits seine Wortwahl – «ich denke» und «viel- leicht» (pag. 985 Z. 34 f.) – zeigt. Insgesamt belegen das Verletzungsbild, die Gutachten und Berichte des KTD und des IRM, die im Zusammenhang mit dem morphometrischen Gutachten vorge- nommene Repositionierung des Schuhs wie auch die Aussagen des Beschuldig- ten, dass die Verletzung/Schuhabdruckspur durch einen mutwilligen, einigermas- sen heftigen und von oben herab geführten Tritt des Beschuldigten mit dem rech- ten Schuhabsatz auf das Gesicht des Zivilklägers 1 entstanden ist – und nicht durch eine bloss leichte und unbeabsichtigte Berührung im Rahmen des Schlich- tungsversuchs beim Burger King, wie es der Beschuldigte und sein Verteidiger glaubhaft zu machen versuchen. 8.3.3 Zwischenfazit Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die unterhalb des linken Auges des Zivil- klägers 1 festgestellte Schuhabdruckspur von den vom Beschuldigten in der Tat- nacht getragenen Schuhen stammt. Weiter ist insbesondere gestützt auf die Gut- 10 achten und Berichte des IRM und des KTD davon auszugehen, dass die Verlet- zung auf einen einigermassen heftigen und von oben herab geführten Tritt mit dem rechten Schuhabsatz zurückzuführen ist. Damit gilt als erstellt, dass der Beschul- digte dem Zivilkläger 1 mit mindestens einem, relativ heftigen Fusstritt in das Ge- sicht trat. Noch nichts gesagt ist damit zur – mit Blick auf die rechtliche Würdigung massge- benden – Frage, ob der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhof- platz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt war. Antwort darauf kann namentlich der Entstehungszeitpunkt der vom Beschuldigten verur- sachten Schuhabdruckspur geben. 8.3.4 Zur Frage, ob der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt war resp. wann die Verletzung unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 entstanden ist Zu den Aussagen «der Berner» Der Zivilkläger 1 konnte sich nicht daran erinnern, wer ihm Fusstritte verpasst hat- te. Er habe keine Zeit gehabt, sich die Gesichter zu merken (pag. 585 Z. 39) resp. habe versucht, seinen Kopf zu schützen und sich nicht getraut, zu schauen (pag. 600 Z. 153 f.). Beim Burger King sei er zu Boden gefallen und habe schüt- zend seine Hände über den Kopf gehalten. Mehrere Personen hätten mit Fusstrit- ten auf ihn eingetreten (pag. 585 Z. 19 ff.; «Ich wurde von überall geschlagen und deshalb gehe ich davon aus, dass es nicht nur eine Person gewesen sein kann», pag. 600 Z. 149). Unten am Körper habe er nichts gespürt, die Tritte hätten vor al- lem Arme und Kopf betroffen (pag. 600 Z. 140 f.). Wie er sich vom Burger King ent- fernt habe, wisse er nicht (pag. 585 Z. 20 ff. und pag. 600 Z. 157 f.). Er wisse je- doch, dass er mit einer Hand seinen Kopf berührt und am Hinterkopf eine blutende Wunde festgestellt habe (pag. 586 Z. 15 und pag. 600 Z. 158). Weiter könne er sich daran erinnern, zu diesem Zeitpunkt aus irgendeinem Grund sein T-Shirt aus- gezogen zu haben (pag. 585 Z. 23). Als er beim Bahnhofplatz [beim Toilettenhäu- schen hinter der Heiliggeistkirche] am Boden gelegen sei, habe er von mehreren Personen Fusstritte in den Rücken und vor allem an den Kopf erhalten. Er habe versucht, sich mit beiden Armen zu verteidigen. Irgendwann habe er allerdings das Bewusstsein verloren. Von da an könne er sich an nichts mehr erinnern (pag. 582 Z. 30 ff.; vgl. auch pag. 586 Z. 16 f.). Insgesamt vermochte der Zivilkläger 1 weder Auskunft darüber zu geben, ob der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt war, noch in welchem Zeitpunkt ihm die Verletzung unterhalb seines linken Auges zuge- fügt wurde. Der Zivilkläger 2 berichtete, nur kurz gesehen zu haben, wie der Zivilkläger 1 beim Burger King verprügelt worden sei. Er habe beobachtet, wie dieser am Boden ge- legen sei. Es seien je ca. zwei Personen gewesen, die auf ihn und den Zivilkläger 1 eingeschlagen hätten (pag. 621 Z. 99 f.; vgl. auch pag. 604 Z. 28 ff.). Er selbst ha- be «Sidekicks» mit den Füssen erhalten (pag. 608 Z. 50). Anschliessend seien er und der Zivilkläger 1 in Richtung Heiliggeistkirche gelaufen. Er habe einen Kollegen angerufen und diesen gebeten, zu kommen. Als er das Telefon aufgelegt habe, 11 seien mehrere Männer aus Lausanne auf sie zugerannt. Er habe sich umgedreht und prompt einen Faustschlag ins Gesicht erhalten (pag. 604 Z. 5 ff., pag. 609 Z. 3 ff. und pag. 622 Z. 129 ff.), wodurch seine Nase gebrochen sei (pag. 609 Z. 9 f.). Danach sei ihm «schwarz vor dem Gesicht» geworden und er habe nicht mehr genau gewusst, wo er sei (pag. 604 Z. 10 f.). Es seien drei oder vier Männer (Aussagen vom 31. August 2010 und vom 22. März 2011, pag. 609 Z. 7 und pag. 623 Z. 171) resp. mehr als fünf Männer (Aussage vom 28. Januar 2019, pag. 990 Z. 29 und pag. 991 Z. 14) gewesen, die auf sie zugerannt seien. Der Zivil- kläger 1 sei weiter in Richtung Heiliggeistkirche gerannt. Später habe er diesen oh- ne T-Shirt bei der Heiliggeistkirche neben den Velos (rotes Toilettenhäuschen) am Boden liegend gefunden. Die Täter seien bereits fort gewesen (pag. 604 Z. 13 ff., pag. 609 Z. 12 ff. und pag. 622 Z. 164). Wie der Zivilkläger 1 beim Bahnhofplatz angegriffen worden sei, habe er nicht gesehen (pag. 622 Z. 152 und pag. 622 Z. 161). Während der Zivilkläger 2 die Männer, die nach der Auseinandersetzung beim Burger King auf ihn und den Zivilkläger 1 zu rannten, in der Befragung vom 31. August 2010 nicht beschreiben konnte (pag. 609 Z. 8), sagte er in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Januar 2019 aus, der Beschuldigte sei ei- ner der vordersten Männer gewesen, die in Richtung des Zivilklägers 1 gelaufen seien (pag. 991 Z. 4 ff.). Diese letzte Aussage belegt einerseits noch keinen Fuss- tritt in das Gesicht des Zivilklägers 1 und ist andererseits mit grosser Vorsicht zu geniessen, zumal sie rund achteinhalb Jahre nach dem fraglichen Ereignis ge- macht wurde. Die Zeugin N.________ (eine Kollegin der Zivilkläger, die am Tatabend mit den beiden unterwegs war) gab zu Protokoll, der Zivilkläger 1 sei beim Burger King zu Boden gezerrt und mit Fäusten und Tritten traktiert worden. Anschliessend habe er sich befreien können und sei in Richtung Schweizerhof gerannt, worauf sie ihm ge- folgt sei (pag. 627 Z. 14 ff. und pag. 635 Z. 64 ff.). Der Zivilkläger 1 habe zu diesem Zeitpunkt sichtlich verwirrt gewirkt und am Kopf geblutet (pag. 635 Z. 66 f.). Auch habe er andere Leute gefragt, ob sie ihn ins Spital bringen könnten (pag. 635 Z. 83 f.). Als sie (die Zivilkläger und N.________) später nach hinten geschaut und festgestellt hätten, dass die Männer aus Lausanne auf sie zukommen würden (pag. 636 Z. 102), sei der Zivilkläger 1 weggerannt (pag. 636 Z. 113). Später habe sie dann gesehen, wie mehrere Typen aus Lausanne mit den Füssen nach dem Gesicht des Zivilklägers 1 getreten hätten, als dieser beim Toilettenhaus [hinter der Heiliggeistkirche auf dem Bahnhofplatz] am Boden gelegen sei (pag. 627 Z. 22). Die Männer hätten von oben herab mit der Fusssohle auf den Kopf des Zivilklä- gers 1 getreten, «wie gegen einen Fussball» (pag. 628 Z. 14 f.). Der Zivilkläger 1 habe sich die Arme vor das Gesicht gehalten, sich auf die Seite gedreht und in Embryostellung gebracht. Am Schluss sei er regungslos am Boden gelegen. Die Männer hätten ihn dennoch weiterhin mit den Füssen getreten und mit den Fäusten geschlagen (pag. 628 Z. 40 ff.; vgl. auch pag. 637 Z. 146 ff.). An der Auseinander- setzung seien vermutlich fünf bis sechs Personen (Aussage vom 24. August 2010, pag. 628 Z. 48) resp. drei Personen (Aussage vom 22. März 2011, pag. 637 Z. 129) beteiligt gewesen. Auf Nachfrage, ob sie die Typen beschreiben könne, sagte N.________ in der Be- fragung vom 24. August 2010 aus, der eine sei etwa 170 cm gross gewesen, habe 12 ein rot-weiss kariertes Hemd getragen und dunkelblonde, kurze Haare gehabt (pag. 628 Z. 5 f.). Diese Personenbeschreibung trifft auf den Beschuldigten (siehe Fotografie auf pag. 632) wie auch auf K.________ (siehe Fotografien auf pag. 632) zu. Auf Vorlage von Porträts der sieben Männer aus Lausanne identifizierte N.________ den Beschuldigten als einen der Männer («Ich erkenne ihn an den Augen», pag. 628 Z. 20). Allerdings konnte sie keine Angaben darüber machen, was er gemacht hatte (pag. 628 Z. 20). In der Einvernahme vom 22. März 2011 verneinte N.________ die Frage, ob sie die Männer, die bei der Heiliggeistkirche auf den Zivilkläger 1 eingeschlagen hätten, anhand von Fotos wiedererkennen würde (pag. 637 Z. 143). Die Zeugin N.________ sagte insgesamt konsistent und in sich stimmig aus. Die vorliegend interessierenden Geschehnisse beim Bahnhofpatz (beim Toilettenhäu- schen hinter der Heiliggeistkirche) schilderte sie nachvollziehbar, lebendig und bildhaft mit den Sätzen: «Sie traten gegen den Kopf wie gegen einen Fussball und von oben herab mit der Fusssohle» (pag. 628 Z. 14 f.) und «Er [der Zivilkläger 1] drehte sich auf die Seite und brachte sich in Embryostellung» (pag. 628 Z. 40 f.). Sodann wies N.________ offen auf Erinnerungslücken hin und belastete die Män- ner aus Lausanne nicht unnötig. Aus all diesen Gründen erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin als glaubhaft; es ist darauf abzustellen. Die beim Bahnhof- platz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) auf den Zivilkläger 1 einschlagenden Männer aus Lausanne konnte die Zeugin in der Einvernahme vom 22. März 2011 nicht beschreiben. Aus dem Befragungsprotokoll vom 24. Au- gust 2010 geht zudem nicht hervor, ob N.________ den Beschuldigten als einen der Typen identifizierte, der aktiv an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz beteiligt war oder ob sie ihn als einen der beim Vorfall anwesenden Männer wie- derkannte. Somit belegen ihre Aussagen einzig, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Geschehens aufhielt, nicht aber, dass er an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) aktiv be- teiligt war. Zusammenfassend kann gestützt auf die Aussagen der Zivilkläger und der Zeugin N.________ zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte an der Aus- einandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heilig- geistkirche) beteiligt war, jedoch kann weder (abschliessend) geklärt werden, was er dabei machte, noch wann er dem Zivilkläger 1 die Verletzung unterhalb des lin- ken Auges zufügte. Aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zivilklä- ger und von N.________ geht einzig hervor, dass der Zivilkläger 1 bereits bei der Auseinandersetzung beim Burger King zeitweise am Boden lag und mit Fusstritten, insbesondere gegen den Kopf, traktiert wurde. Weiter steht fest, dass sich die Zivil- kläger (zusammen mit N.________) nach der Auseinandersetzung beim Burger King entfernen resp. fliehen konnten und danach beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof resp. beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkir- che) von den Männern aus Lausanne erneut angegriffen wurden. Dabei wurde dem Zivilkläger 1, in den Worten der Zeugin N.________ «wie gegen einen Fussball», gegen den Kopf getreten und er verlor schliesslich das Bewusstsein. 13 Zu den Aussagen «der Männer aus Lausanne» Seitens der Männer aus Lausanne wurde der Beschuldigte zunächst von O.________ der aktiven Teilnahme an den zwei Auseinandersetzungen bezichtigt (vgl. pag. 398 Z. 428). In der ersten Einvernahme vom 23. August 2010 sagte O.________ aus, der Beschuldigte sei den Zivilklägern gemeinsam mit den ande- ren Männern aus Lausanne nachgerannt und habe diese angegriffen; alle ausser ihm selbst hätten sich am Angriff beteiligt (pag. 366 Z. 9 ff.). Am meisten Schläge hätten J.________, K.________ und I.________ ausgeteilt (pag. 366 Z. 18 f.). Der Mann mit dem weissen T-Shirt [der Zivilkläger 1] sei am Boden gelegen und stark geschlagen worden (pag. 366 Z. 33 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Zi- vilkläger 1 zum geschilderten Zeitpunkt kein T-Shirt mehr trug (vgl. pag. 585 Z. 23). Ob O.________ die Gegebenheiten durcheinanderbringt oder ob der Zivilkläger 1 für ihn schlicht «der Mann mit dem weissen T-Shirt» ist, ist unklar. Ob der Beschul- digte mit den Füssen getreten habe, wollte O.________ nicht genau gesehen ha- ben. Er konnte nur mit Sicherheit sagen, dass I.________ und H.________ getre- ten hätten (pag. 367 Z. 22 ff.). In der Befragung vom 2. September 2010 sagte O.________ weitgehend gleich aus. H.________, J.________ und I.________ sei- en die aktivsten gewesen, aber auch alle anderen – ausser ihm selbst – hätten mit- gemacht und Fusstritte ausgeteilt (pag. 377 Z. 18 ff.). In der Einvernahme vom 24. März 2011 meinte O.________, der Beschuldigte habe den Türken [den Zivil- kläger 1] bereits beim Burger King mit Fäusten und Fusstritten traktiert (pag. 399 Z. 443). Zudem sei er sich absolut sicher, dass der Beschuldigte beim zweiten An- griff mit Fusstritten und Fäusten auf den Zivilkläger 1 eingeschlagen habe («A.________(Beschuldigter) und H.________ haben auf den Türken eingeschla- gen. Bei A.________(Beschuldigter) weiss ich zu hundert Prozent das er da war», pag. 396 Z. 376 ff.). Er selbst sei ganz in der Nähe gestanden (pag. 397 Z. 382). Wie viele Fusstritte es gewesen seien, wisse er allerdings nicht mehr. Er habe ein- fach gesehen, dass der Zivilkläger 1 nicht mehr habe atmen können (pag. 397 Z. 390 ff.) und sich nicht mehr bewegt habe (pag. 397 Z. 401). Auf Vorhalt des morphometrischen Gutachtens, wonach ein Teil des Schuhprofils des Beschuldig- ten mit der Verletzung des Zivilklägers 1 übereinstimmt, sowie auf Frage, was er dazu sage, meinte O.________ schliesslich: «Nein ich habe nichts gesehen. Ich habe gesehen, dass er geschlagen hat», pag. 399 Z. 464). Die Kammer hat den Eindruck, dass O.________ pauschal und unabhängig davon, was er tatsächlich gesehen hat, sämtliche Männer aus Lausanne – mit Ausnahme von sich selbst – der aktiven Teilnahme an der zweiten Auseinandersetzung be- zichtigt. So sagte er denn auch: «Ich habe nicht alle Sachen gesehen. Ich weiss einfach, dass alle geschlagen haben» (pag. 399 Z. 474 f.). Es fällt auf, dass O.________ betreffend H.________, K.________, I.________ und J.________ re- lativ klare Aussagen machen konnte, wohingegen seine Angaben betreffend die Rolle des Beschuldigten vage bis widersprüchlich sind. Entsprechend ergeben sich gestützt auf die Aussagen von O.________ keine Hinweise bezüglich allfälliger Tatbeiträge des Beschuldigten bei der zweiten Auseinandersetzung beim Bahnhof- platz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche). 14 F.________ erklärte in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten, bei der Ausein- andersetzung beim Burger King seien sie beide als Schlichter aufgetreten (pag. 472 Z. 26 ff. und pag. 473 Z. 34; «A.________(Beschuldigter) war dort aber er hat nicht geschlagen. Er hat versucht zu separieren», pag. 491 Z. 348). Sodann sagte F.________ zunächst aus, er und der Beschuldigte hätten sich nach dem Schlichtungsversuch beim Burger King zum Fahrzeug begeben (pag. 464 Z. 29 f.). Später bekundete F.________, er und der Beschuldigte seien auch bei der zweiten Auseinandersetzung anwesend gewesen (pag. 472 Z. 38 f., pag. 475 Z. 36 und pag. 490 Z. 332 f.). Ob der Beschuldigte auch geschlagen habe, könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Bei der ersten Auseinandersetzung habe der Beschuldigte si- cher nicht geschlagen und bei der zweiten habe er auch nichts Derartiges festge- stellt. Er habe ja auch nicht die ganze Auseinandersetzung bis zum Schluss ver- folgt (zum Ganzen pag. 475 Z. 37 f.). Diese Aussage bestätigte F.________ später und gab zu Protokoll: «Wie ich gesagt habe, bei der ersten Schlägerei hat er nicht geschlagen. Bei der zweiten Schlägerei habe ich nicht gesehen, ob er Faustschlä- ge oder Fusstritte erteilt hat. Ich habe es nicht gesehen», pag. 491 Z. 354 ff.). Auf Vorhalt des Berichts des KTD, wonach die Schuhe des Beschuldigten biologische Spuren aufweisen, welche in den Merkmalen auf die Zivilkläger hindeuten, sowie auf Frage, was er dazu sage, entgegnete F.________ jeweils, dazu könne er nichts sagen (pag. 491 Z. 365 ff. und pag. 979 Z. 29 f.). Aus Sicht der Kammer legen die Aussagen von F.________ einerseits nahe, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Burger King tatsächlich nur als Schlichter handelte. Andererseits belegen sie, dass der Beschuldigte (auch) bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz anwesend war. Unklar bleibt dagegen, ob F.________ den Beschuldigten zu schützen versucht, wenn er angibt, er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte den Zivilkläger 1 bei dieser zweiten Auseinanderset- zung getreten haben, oder ob er tatsächlich nichts Derartiges sah. Während O.________ und F.________ immerhin angaben, der Beschuldigte sei an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt gewesen, konnten oder wollten die weiteren Männer aus Lausanne (H.________, K.________, I.________ und J.________) nicht sa- gen, ob der Beschuldigte an den beiden Auseinandersetzungen beteiligt war resp. wann er dem Beschuldigten mit dem hinteren rechten Schuhabsatz ins Gesicht trat (beispielhaft: K.________, pag. 338 Z. 13 und pag. 355 Z. 377 ff.; J.________, pag. 523 Z. 303 und pag. 524 Z. 341; I.________, pag. 537 Z. 10, pag. 547 Z. 246 f. und pag. 548 Z. 294 f.; H.________, pag. 561 Z. 1, pag. 565 Z. 14 ff., pag. 574 Z. 263 f., pag. 576 Z. 312 f.). Dies ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung des Verteidigers (pag. 1123) – kein Indiz dafür, dass der Beschul- digte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz nicht beteiligt war, sondern stellt vielmehr einen Hinweis dafür dar, dass sich die Männer aus Lausanne (mit Ausnahme von O.________) gegenseitig schützen. Irgendwann muss die Verlet- zung im Gesicht des Zivilklägers 1 schliesslich entstanden sein. Der Beschuldigte selbst bestritt nicht nur jeglichen Fusskontakt mit dem Gesicht des Zivilklägers 1 sondern auch vehement und konstant, an der Auseinanderset- zung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) be- 15 teiligt gewesen zu sein. Er machte geltend, die Streitenden beim Burger King ge- trennt und sich anschliessend gemeinsam mit F.________ (Aussage vom 23. Au- gust 2010, pag. 414 Z. 8 ff.; Aussage vom 3. September 2010, pag. 421 Z. 49 ff.) resp. alleine (Aussage vom 25. März 2011, pag. 450 Z. 216) zu seinem Fahrzeug begeben zu haben. Er habe die Zivilkläger weder verfolgt noch geschlagen oder getreten (pag. 414 Z. 44 ff.). Von der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz habe er erst im Nachhinein erfahren (pag. 414 Z. 15 f.). Diese Aussagen sind aus Sicht der Kammer wenig glaubhaft. Sie widersprechen den späteren Äusserungen von F.________, mit welchem sich der Beschuldigte zum Fahrzeug begeben haben will, wie auch den Aussagen von O.________, wo- nach der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz beteiligt ge- wesen sei. Fast alle Männer aus Lausanne scheinen (zumindest in der ersten Ein- vernahme) als Schutzbehauptung vorzubringen, nicht an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz beteiligt gewesen zu sein, sondern beim Fahrzeug auf die Kol- legen gewartet resp. erst nachträglich von der Auseinandersetzung erfahren zu ha- ben. Neben dem Beschuldigten brachten dies anfangs auch K.________ (pag. 327 Z. 29 f.), F.________ (pag. 464 Z. 29 f. und pag. 472 Z. 40 ff.) und I.________ (pag. 531 Z. 30 f.) vor. Bezeichnenderweise beantwortete der Beschuldigte die ihm in erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Frage, was er denn auf dem Weg vom Burger King zum Auto erlebt habe, überhaupt nicht erlebnisbasiert mit einem schlichten «nichts» (pag. 984 Z. 18). Hätte sich der Beschuldigte effektiv nach der Auseinandersetzung beim Burger King zum Auto begeben, hätte er diesen Weg al- ler Wahrscheinlichkeit zumindest minimal beschreiben können. Weiter ist kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung – notabene als einziger der Männer aus Lausanne – frühzeitig verliess. Lebensnaher ist vielmehr, dass er (in Übereinstimmung mit den Aussagen von F.________ und O.________) auch bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) vor Ort war. Zusammenfassend ist gestützt auf die insoweit glaubhaften Aussagen von F.________ und O.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heilig- geistkirche) beteiligt war. Demgegenüber kann einzig gestützt auf die Aussagen der Männer aus Lausanne (noch) nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Be- schuldigte dem Zivilkläger 1 im Rahmen der Auseinandersetzung beim Bahnhof- platz mit dem rechten Fuss ins Gesicht trat. Ausser O.________ will dies nämlich keiner der Männer aus Lausanne gesehen haben. Würdigung der Gesamtumstände Gestützt auf die vorhandenen Aussagen ist gemäss den voranstehenden Aus- führung erstellt, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhof- platz anwesend war sowie dass dem Zivilkläger 1 im Rahmen dieser Auseinander- setzung (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) derart gegen den Kopf getreten wurde («wie gegen einen Fussball»), dass er schliesslich sein Be- wusstsein verlor. Sodann steht gemäss den Ausführungen unter Ziff. 8.3.3 hiervor fest, dass die fragliche Verletzung des Zivilklägers 1 durch einen Fusstritt des Be- schuldigten verursacht wurde. Wenngleich der Zivilkläger 1 auch bereits bei der 16 Auseinandersetzung beim Burger King mit Fusstritten am Kopf verletzt wurde, ist nach Ansicht der Kammer – in Übereinstimmung der Vorinstanz (S. 20 f. erstin- stanzliche Urteilsbegründung, pag. 1056 f.) – in Würdigung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte die fragliche Verletzung unterhalb des linken Auges dem Zivilkläger 1 im Rahmen der Auseinandersetzung beim Bahn- hofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) zufügte und nicht schon bei Auseinandersetzung beim Burger King. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bei der Auseinan- dersetzung beim Burger King lediglich zu schlichten suchte. Dafür sprechen einer- seits die diesbezüglich konstanten, glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (pag. 414 Z. 35 f. und pag. 421 Z. 45 ff.) sowie von F.________ (pag. 472 Z. 26 ff., pag. 473 Z. 34 und pag. 491 Z. 348). Andererseits erklärten die Männer aus Lausanne nahezu übereinstimmend, J.________ und I.________ sei- en als erste bei H.________ gewesen und es hätten sich primär diese drei Perso- nen aktiv an der Auseinandersetzung beim Burger King beteiligt (beispielhaft: Be- schuldigter, pag. 414 Z. 4 ff. und pag. 421 Z. 17 ff; Zivilkläger 2 pag. 608 Z. 9 ff.; J.________, pag. 503 Z. 8 ff. und pag. 518 Z. 103; I.________, pag. 534 Z. 31 ff.; H.________, pag. 559 Z. 1 ff.). Weiter ist es, wie ausgeführt (siehe Ziff. 8.3.2 hier- vor), nicht so, dass die Schuhabdruckspur auf dem Gesicht des Zivilklägers 1 während dem Schlichtungsversuch beim Burger King entstand. Den Einwand des Beschuldigten, der Zivilkläger 1 habe sich nicht gegen den Fusstritt gewehrt, weil er ihn als Schlichter wahrgenommen habe (pag. 1125), erachtet die Kammer sodann als nachgeschobene Schutzbehauptung, auf die nicht abzustellen ist. Hätte der Beschuldigte den Zivilkläger 1 beim Schlichtungsversuch unbeabsichtigt mit sei- nem Schuh touchiert, wäre die Verletzung/Schuhabdruckspur schliesslich kaum derart schwer resp. deutlich ausgefallen. Vielmehr wäre eine seitliche Berührung mit der Fussspitze (und nicht von oben herab mit dem rechten Schuhabsatz mitten in das Gesicht des Zivilklägers 1) zu erwarten gewesen. Zum anderen sprechen das Verletzungsbild und der anhand des morphometri- schen Gutachtens rekonstruierte Tritt (Tritt mit dem rechten Schuhabsatz von oben herab) dafür, dass die Verletzung/Schuhabdruckspur im Rahmen der Auseinander- setzung beim Bahnhofplatz entstand. So befindet sich die Schuhabdruckspur un- mittelbar unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 (siehe Fotodokumentation auf pag. 133 ff.). Wird einer am Boden liegenden Person ins Gesicht – und insbe- sondere in die nähere Augenumgebung – getreten, ist prinzipiell zu erwarten, dass diese reflexartig versucht, sich zu schützen; sei es indem sie ihr Gesicht mit den Armen schützt oder den Kopf zur Seite abdreht. Dass der Zivilkläger 1 dies nicht getan hat, legt nahe, dass ihm die fragliche Verletzung zu einem Zeitpunkt zugefügt wurde, als er zu einer Abwehr nicht (mehr) in der Lage war. Dies war der Fall, als der Beschuldigte gegen Ende der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) bewusstlos am Boden lag. Weiter lassen sich das Verletzungsbild und der rekonstruierte Tritt auch mit den von N.________ geschilderten Beobachtungen in Einklang bringen, wonach die Täter dem Zivilkläger 1 beim Bahnhofplatz von oben herab mit der Fusssohle auf den Kopf getreten hätten (pag. 628 Z. 14 f.) und zwar auch dann noch, als dieser re- gungslos und mit geschlossenen Augen auf dem Rücken gelegen sei (pag. 628 17 Z. 41 ff. und pag. 637 Z. 146 ff.) – und dementsprechend nicht mehr in der Lage war, sein Gesicht zu schützen. Bei der Auseinandersetzung beim Burger King hin- gegen konnte der Zivilkläger 1 seinen Kopf mit den Armen schützen (beispielhaft: Beschuldigter, pag. 421 Z. 33; Zivilkläger 1 pag. 585 Z. 19). Im Übrigen wäre der Zivilkläger 1 kaum noch in der Lage gewesen, aufzustehen und sich selbständig vom Burger King zu entfernen, wenn ihm die fragliche Verletzung bereits dort zuge- fügt worden wäre. Gemäss seinen eigenen Angaben wollte der Zivilkläger 1 im An- schluss an die Auseinandersetzung beim Burger King Blut am Hinterkopf festge- stellt haben (pag. 585 Z. 22 f.), nicht aber eine Verletzung im Gesicht. Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass die Verletzung/Schuh- abdruckspur im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) entstand. 8.4 Beweisfazit Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte dem Zivilkläger 1 bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) mit dem rechten Fuss von oben herab einigermassen heftig ins Gesicht trat und den Zivilkläger 1 dabei mit dem rechten hinteren Schuhabsatz un- mittelbar unterhalb des linken Auges verletzte. Der angeklagte Sachverhalt gilt so- mit als erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 9. Prüfung Handlungseinheit 9.1 Ausgangslage Nach der ersten Auseinandersetzung beim Burger King, an welcher sowohl die Zi- vilkläger als auch einige Männer aus Lausanne Schläge austeilten, flohen die Zivil- kläger in Richtung Lauben beim Bahnhofplatz (Schweizerhof). Die Männer aus Lausanne nahmen in der Folge die Verfolgung der Zivilkläger auf und griffen diese beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof resp. beim Toilettenhäu- schen hinter der Heiliggeistkirche) erneut an. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ist nachfolgend zu klären, ob zwischen dem ersten Tatgeschehen (Auseinandersetzung beim Burger King) und dem zweiten Tatge- schehen (Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz) Handlungseinheit besteht. 9.2 Kriterien und bundesgerichtliche Rechtsprechung Ob zwischen mehreren Tatgeschehen Handlungseinheit besteht, ist eine Rechts- frage (TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 49). Sie beantwortet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund des sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs zwischen den einzelnen Geschehnissen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.4; BGE 137 IV 1 E. 4.3.1 S. 5). Handlungseinheit bejahte das Bundesgericht etwa im Urteil BGE 137 IV 1. Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zunächst kam es zu einer verbalen Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschwerdeführer sowie A, B und C. Auf eine Beleidi- 18 gung seitens des B reagierte der Beschwerdeführer mit einem Schlag in dessen Gesicht. Daraufhin stiessen A, B und C den Beschwerdeführer zu Boden und schlugen mit Fäusten und Füssen auf ihn ein. Das Bundesgericht erwog, der Faustschlag des Beschwerdeführers habe unmittelbar dazu geführt, dass ihn A, B und C zu Boden stiessen und auf ihn einschlugen. Das Tatgeschehen lasse sich nicht in zwei Phasen – (1) Faustschlag des Beschwerdeführers gegen B auf des- sen Beleidigung hin und (2) anschliessender Angriff von A, B und C auf den Be- schwerdeführer – aufteilen. Es liege in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit vor; das eine habe zum anderen geführt. Das gesamte Tatgeschehen sei als Raufhandel zu qualifizieren (E. 4.3.1 S. 5 und E. 4.3.3 S. 6). Von zwei voneinander getrennten Tatgeschehen ging das Bundesgericht demge- genüber im Urteil BGE 118 IV 227 aus. In diesem Fall ging es um eine Gruppe Pa- kistani, die sich zur Tramhaltestelle am Central in Zürich begab, um Vergeltung an einer Gruppe Indern zu üben. Dort kam es zu einer wechselseitigen Auseinander- setzung zwischen Pakistani und Indern. Der Inder S zückte ein Küchenmesser und verletzte den Pakistani X an der linken Schulter. Nachdem Z dem S das Küchen- messer aus der Hand schlug, ergriff S die Flucht. Er kam jedoch nicht weit. Beim unteren Teil der Tramhaltestelleninsel Central kam er zu Fall, woraufhin die Verfol- ger (X, Y und Z) über ihn herfielen. Sie fügten im mehrere (tödliche) Stichverlet- zungen zu und traktierten ihn mit Faustschlägen und Fusstritten. Das Bundesge- richt erwog, die gemeinsame Verfolgung des S durch X, Y und Z sei als Angriff zu werten (E. 5.d.bb S. 231). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist, wenn zwischen den einzelnen Geschehnissen ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1 S. 5). Ein Raufhandel kann aber auch ohne weiteres in einen Angriff übergehen, wie BGE 118 IV 227 zeigt: Entfernt sich eine zunächst an einem Raufhandel beteiligte Person vom Geschehen, gilt der Raufhandel für diese als beendet. Wird die Person verfolgt und anschliessend (wenn auch in unmittelbarer und zeitlicher Nähe) erneut angegriffen, liegt entspre- chend kein einheitliches Tatgeschehen vor und ist die zweite Auseinandersetzung als Angriff zu werten, sofern sich die Person in der Folge völlig passiv verhält (vgl. E. 5.d.bb S. 231; vgl. ferner die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1059). Nichts beizutragen zur Frage, ob zwischen der Auseinandersetzung beim Burger King und jener beim Bahnhofplatz Handlungseinheit besteht, vermögen die vom Verteidiger in der Berufungserklärung (pag. 1118) erörterten bundesgerichtlichen Erwägungen. Diese äussern sich nämlich zu den subjektiven Tatbestandsvoraus- setzungen des Raufhandels (so BGE 137 IV 1 E. 4.3.3 S. 6) sowie der Strafbarkeit einer Person, die vor Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung aus einem Raufhandel ausscheidet (so BGE 106 IV 246 E. 3d. ff. S. 251) und nicht zur The- matik der Handlungseinheit. 19 9.3 Subsumtion Vorliegend fanden die erste und die zweite Auseinandersetzung zwar an demsel- ben Abend, jedoch nicht unmittelbar nacheinander statt. So hatten die Zivilklä- ger genügend Zeit, Passanten anzusprechen (pag. 627 Z. 17 ff. und pag. 635 Z. 83 f.) resp. einen Kollegen anzurufen (pag. 604 Z. 49 und pag. 609 Z. 3 ff.) bevor sie von den Männern aus Lausanne verfolgt und abermals angegriffen wurden. Auch mussten die Männer aus Lausanne die Zivilkläger nach einhelligen Aussagen erst noch suchen resp. wiederfinden, bevor es zur erneuten Auseinandersetzung kam (beispielhaft: K.________, pag. 336 Z. 2 ff., O.________, pag. 377 Z. 15 ff.; F.________, pag. 472 Z. 43 f. und pag. 487 Z. 209 ff.). Die erste Auseinanderset- zung ereignete sich beim Burger King, die zweite beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof und beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkir- che). Die Distanz zwischen den beiden Tatorten beträgt gemäss Google Maps rund 170 Meter. Die zeitliche und die räumliche Distanz ist somit grösser als jene in den Bundesgerichtsurteilen BGE 137 IV 1 (Annahme eines einheitlichen Tatge- schehens) und BGE 118 IV 227 (Annahme mehrerer, nicht einheitlicher Tatge- schehen). Auslöser der zweiten Auseinandersetzung war die vorangegangene Auseinander- setzung zwischen H.________ und dem Zivilkläger 1. Namentlich K.________ woll- te sich für seinen jüngeren Bruder H.________ rächen («Weil sie meinen Bruder geschlagen haben. Ich schlage nicht einfach so grundlos auf Personen ein», pag. 337 Z. 28 f.; vgl. auch die diesbezüglichen Aussagen von O.________ auf pag. 395 Z. 326 f.). Die zweite Auseinandersetzung war zwar durchaus Folge der durch die erste Auseinandersetzung hervorgerufenen Streitlust, sie folgte jener je- doch nicht unmittelbar. So gelang es dem Beschuldigten und F.________ beispiel- weise, die Streitenden zeitweise zu trennen. Weiter versuchte auch der Zivilklä- ger 2, die Situation verbal zu entschärfen (pag. 621 Z. 112 ff. und pag. 635 Z. 66 f.). Schliesslich erfolgte die zweite Auseinandersetzung erst nachdem sich die Zivilkläger vom ersten Tatort entfernt hatten resp. hatten fliehen können. Die erste Auseinandersetzung war also beendet. Entgegen den Ausführungen des Verteidi- gers (pag. 1115 ff.) kam es somit zu einem Handlungsunterbruch und die beiden Auseinandersetzungen gingen nicht unmittelbar ineinander über. Die Auseinander- setzung beim Burger King und diejenige beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof und beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) erscheinen bei objektiver Betrachtung nicht als einheitliches und zusammengehörendes Ge- schehen. Die beiden Vorfälle lassen sich klar in zwei Tatgeschehen – (1) Auseinanderset- zung beim Burger King und (2) Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz – trennen. Entsprechend kann die Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz entgegen den Aus- führungen der Verteidigers (pag. 1114 ff.) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Angriffs geprüft werden. 20 10. Angriff gemäss Art. 134 aStGB 10.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Angriffs nach Art. 134 aStGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 22 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1058). 10.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis ereignete sich am 22. August 2010 beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof resp. beim Toilettenhäuschen hinter der Hei- liggeistkirche) eine von einigen Männern aus Lausanne (darunter der Beschuldigte) ausgehende tätliche Auseinandersetzung. Konkret verfolgten der Beschuldigte und seine Kollegen die sich vom Burger King entfernenden resp. fliehenden Zivilklä- ger 1 und 2 und schlugen beim Bahnhofplatz erneut auf diese ein. Die Verfolgung wurde von den Männern aus Lausanne initiiert und die Zivilkläger verhielten sich während dieser Auseinandersetzung völlig passiv. Der Beschuldigte beteiligte sich an dieser Auseinandersetzung gemäss Beweisfazit mit mindestens einem Tritt in das Gesicht des bereits am Boden liegenden Zivilklägers 1 und fügte diesem da- durch mindestens eine Verletzung in Form einer Hautunterblutung zu; ob die links- seitigen Augenbodenhöhlen- und/oder die Jochbeinfraktur ebenfalls auf diesen Fusstritt zurückzuführen sind, ist unklar und kann offen bleiben. Der Beschuldigte nahm am Angriff auf den Zivilkläger 1 zweifelsohne mit Wissen und Willen teil. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand des Angriffs in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Bewusstlosigkeit des Zivilklägers 1 gegen Ende der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) liess sich mit einer Gehirnerschütterung erklären. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung i.S. einer einfachen Körperverletzung einge- treten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich somit des Angriffs i.S.v. Art 134 aStGB schuldig ge- macht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des aStGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 aStGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- 21 weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8, mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetz- buch 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Tat am 22. August 2010 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorlie- gend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, weil namentlich der An- wendungsbereich der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätzen auf neu maximal 180 Tagessätze beschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend aus- geweitet wurde. Daher ist integral das alte Recht – konkret das Schweizerisches Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Januar 2010 (aStGB) – anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 12. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1060 f.). 13. Strafrahmen und Strafart Angriff wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 134 aStGB). Weil die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist, kommt von vornherein nur eine Geldstrafe in Betracht, deren Höhe die von der Vorinstanz ausgesprochenen 60 Tagessätze nicht überschreiten darf. 14. Zusatzstrafenbildung und Methodik im vorliegenden Fall 14.1 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will 22 im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2. S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115, mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist dabei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219). Die Voraussetzungen der Gleichartig- keit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwenden- den Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 220). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271 f.). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 f.). 14.2 Methodik im vorliegenden Fall Die zu beurteilende Straftat wurde am 22. August 2010 begangen. Sie ereignete sich damit vor dem Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 29. Juli 2013, mit welchem der Beschuldigte wegen vorsätzlichen re- sp. fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewäs- ser (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Ta- gessätzen zu CHF 20.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Weil es sich bei der Vorstrafe unter anderem ebenfalls um eine Geldstrafe handelt, ist die neue Strafe als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB auszufällen. Konkret ist in einem ersten Schritt die Strafe für den Angriff als schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Strafe um die Grundstrafe aus der Verurteilung vom 29. Juli 2013 wegen Wider- 23 handlungen gegen das Gewässerschutzgesetz angemessen zu erhöhen. Schliess- lich ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grunds- trafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. 15. Strafe für den Schuldspruch wegen Angriffs 15.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2019) sehen für den Referenzsachverhalt 90 Strafeinheiten vor. Diesem liegt ein nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen oder Waffen zugrunde, bei welchem bis zu drei Täter zwei vom Ausgang heimkeh- rende Personen angreifen, mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Das eine Opfer erleidet eine einfache Körperverletzung, das andere Tätlichkeiten (S. 46 VBRS- Richtlinien). Analog dem Referenzsachverhalt ereignete sich der zu beurteilende Angriff in der Nacht und wurden weder gefährliche Gegenständen noch Waffen eingesetzt. Aller- dings erlitten vorliegend beide Opfer (Zivilkläger 1 und 2) einfache Körperverlet- zungen und wurden von mehr als drei Tätern angegriffen. Der vom Beschuldigten ausgeführte Tritt in das Gesicht des am Boden liegenden und wehrlosen Zivilklä- gers 1 führte zu Hauteinblutungen, hätte aber auch weit gravierendere resp. blei- bende Kopfverletzungen nach sich ziehen können. Es ist reiner Zufall, dass es nicht zu einer schweren Körperverletzung (wie bleibende Schädigung des Gehirns) gekommen ist. Das Ausmass der Gefährdung war mithin erheblich und wiegt vor- liegend schwerer als beim Referenzsachverhalt. Gemeinsam mit seinen Kollegen verfolgte der Beschuldigte die sich entfernenden resp. fliehenden Zivilkläger. Selbst als der Zivilkläger 1 bewusstlos am Boden lag, traten die Angreifer weiter auf ihn ein. Die Art und Weise des Vorgehens des sich zusammen mit seinen Kollegen klar in Überzahl befindlichen Beschuldigten ist als verwerflich und rücksichtslos zu bezeichnen. Der Beschuldigte, der selbst weder vom Zivilkläger 1 noch vom Zivilkläger 2 angegriffen wurde, offenbarte durch sei- nen relativ heftigen Tritt in das Gesicht des am Boden liegenden Zivilklägers 1 eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber seinem wehrlosen Opfer. Insgesamt, und obwohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögli- che Vorgehensweisen dennoch von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Gestützt darauf erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen als angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beteiligte sich direkt-vorsätzlich am Angriff. Es ging ihm primär darum, sich gemeinsam mit seinen Kollegen an den Zivilklägern zu rächen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1062), verübten die Angreifer und damit auch der Beschuldigte primär Selbst- justiz. 24 Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskon- form zu verhalten und sich nicht am Angriff zu beteiligen. Bei der ersten Auseinan- dersetzung beim Burger King bewies er dies, versuchte er doch dort noch zu schlichten. Der Beschuldigte verfügte über ein grosses Mass an Entscheidungs- freiheit. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus. 15.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe. 15.4 Täterkomponenten In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er gemäss neustem Strafregisterauszug vom 6. Februar 2020 (pag. 1172) keine eigentliche Vorstrafe mehr aufweist. Er hat aber während des laufenden Verfahrens delinquiert (Widerhandlungen gegen das Gewässerschutz- gesetz, begangen am 24. Juni 2013), so dass, wie erwähnt, eine Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 29. Juli 2013 auszufällen ist. Gemäss Leumundsbericht vom 11. Juni 2019 (pag. 1098 f.) ist der Beschuldigte der Polizei Lausanne zudem wegen zahlreichen Anzeigen betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie wegen Interventionen bei Schlägereien und aggressivem Verhal- ten bekannt. Der Beschuldigte verfügt über keinen Lehrabschluss. Zwischen 2012 und 2016 arbeitete er im Unternehmen seines Vaters. Im Jahr 2016 gründete der Beschuldigte ein eigenes Abbruchunternehmen, welches anfangs 2019 Konkurs anmeldete; in diesem Zusammenhang hat er Schulden in der Höhe von CHF 15‘000.00. Im Zeitpunkt der Erstellung des Leumundsberichts befand sich der Beschuldigte in einem für den Monat Juni 2019 befristeten Arbeitsverhältnis. Er wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern in P.________(Ortschaft), ist nicht ver- heiratet und hat keine Kinder. In seiner Freizeit spielt er Fussball und fährt Ski (zum Ganzen pag. 1098 f.). Das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse sind nicht gerade rosig, wirken sich aber weder strafmindernd noch straferhöhend aus. Trotz der erdrückenden Beweislage bestreitet der Beschuldigte bis heute jeglichen Fusskontakt mit dem Zivilkläger 1 und hat sich entsprechend nie bei diesem ent- schuldigt. Dies darf sich zwar nicht zu seinem Nachteil auswirken, es kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Im Übrigen war sein Verhalten im Verfahren jederzeit korrekt, was indes erwartet werden darf und nicht zu einer Strafminderung führt. Die Strafempfindlichkeit schliesslich ist durchschnittlich. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 15.5 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der sich neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkompo- nenten bleibt es für den Schuldspruch wegen Angriffs bei der von der Kammer für das Tatverschulden veranschlagten Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 25 15.6 Verjährungsnähe und Verletzung des Beschleunigungsgebots 15.6.1 Verjährungsnähe Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e aStGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148). Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll aber auch dann berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich inzwischen wohlverhalten hat (BGE 92 IV 201 E. I.a; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar, Strafgesetzbuch 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Ein äusserst langer Zeitablauf kann dem Beschuldigten, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, selbst dann strafmindernd angerechnet werden, wenn er zwi- schenzeitlich – in leichtem Masse – erneut straffällig wurde (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 343). Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre (Art. 99 Abs. 2 Bst. d aStGB i.V.m. Art. 134 aStGB) und läuft am 22. August 2025 ab. Sie ist mithin zu fast zwei Dritteln abgelaufen. Das Strafbedürfnis ist angesichts der verstrichenen Zeit geringer ge- worden und der Beschuldigte hat sich in dieser Zeit grundsätzlich wohl verhalten; die Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz sind weder einschlägig noch wiegen sie besonders schwer. Die vom Beschuldigten am 23. Dezem- ber 2010 verübte Tat liegt damit weit zurück, so dass dem Zeitablauf bei der Straf- zumessung zugunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen ist (siehe Ziff. 15.6.3 hiernach). 15.6.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird (Urteil des Bundesge- richts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Welche Verfahrensdauer ange- messen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrens- dauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbar- keit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 367; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots meistens die Strafreduktion, manchmal der 26 Verzicht auf Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfah- rens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4, mit Hinweisen). Die fragliche Straftat ereignete sich am 22. August 2010. Der Beschuldigte (wie auch die weiteren Beteiligten) konnten noch in derselben Nacht ausfindig gemacht und befragt werden (pag. 98 f.). Weitere Einvernahmen des Beschuldigten erfolg- ten zeitnah am 3. September 2010 (Delegierte Einvernahme durch die Polizei), am 18. Januar 2011 (Delegierte Einvernahme durch die Polizei) und am 25. März 2011 (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft). Der Strafbefehl wurde – aus nicht ak- tenkundigen Gründen – erst am 2. Juni 2017 erlassen. Nach Einsprache gegen den Strafbefehl am 2. Juni 2017 (pag. 896) wurde das Verfahren am 6. Okto- ber 2017 an die Vorinstanz überwiesen (pag. 6. Oktober 2017). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 28. Januar 2019 statt. Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz und der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erscheint angesichts der notwendigen Organisation der Verhandlung (Terminabsprache mit Parteien) sowie der erforderlichen Vorbereitungen durch das Gericht (Aktenstudium und Abklärungen) angebracht. Die benötigte Dauer von knapp drei Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung (datierend vom 17. April 2019) ist ebenfalls gerechtfertigt. Das oberinstanzliche Urteil schliesslich erging etwas mehr als ein Jahr später – und damit rund neuneinhalb Jahre nach der zu beurteilenden Straftat. Die Gesamtverfahrensdauer ist unverhältnismässig und die massive Verzögerung zwischen der staatsanwaltlichen Einvernahme und dem Erlass des Strafbefehls ist unerklärlich und verletzt das Beschleunigungsgebot. Die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und strafmindernd zu berücksichtigen (siehe Ziff. 15.6.3 hiernach). 15.6.3 Fazit Infolge der Verjährungsnähe sowie aufgrund der unverhältnismässig langen Ge- samtverfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich insgesamt eine erhebliche Strafminderung um 80 Tagessätze, also um mehr als die Hälfte, womit eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen resultiert. 16. Zusatzstrafe Wie dargelegt (siehe Ziff. 14.2 hiervor), ist die Strafe wegen Angriffs angemessen um die bereits mit Strafbefehl vom 29. Juli 2013 ausgesprochene Grundstrafe (5 Tagessätze wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz) zu er- höhen. Die Kammer asperiert die Grundstrafe im Umfang von 3 Tagessätzen zur vorliegenden Einsatzstrafe (70 Tagessätze), was eine hypothetische Gesamtstrafe von 73 Tagessätzen ergibt. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (2 Tagessätze) ist von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt (70 Tagessät- ze) abzuziehen, was eine theoretische Zusatzstrafe von 68 Tagessätzen ergibt. Die Kammer ist indessen an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ge- 27 bunden, so dass es wie in erster Instanz bei einer Zusatzstrafe von 60 Tagessät- zen Geldstrafe bleibt. 17. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer ei- nen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen, Anlass für eine Reduktion besteht nicht. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, aus- machend total CHF 1‘800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 29. Juli 2013, zu verurteilen. 18. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommen vorlie- gend von vornherein nur ein Aufschub der Geldstrafe und ein Verzicht auf ein Ver- bindungsbusse in Betracht, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Legalpro- gnose des Beschuldigten erübrigt. Zusammengefasst ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. 19. Anrechnung der Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 aStGB). Der Beschuldigte befand sich vom 22. Augst 2010 bis zum 3. September 2010 in Untersuchungshaft (vgl. pag. 25). Die 13-tägige Untersuchungshaft wird der Strafe angerechnet. V. Zivilpunkt 20. Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Körperverlet- 28 zung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 des Bundes- gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünf- ter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Als Körperverletzung i.S.v. Art. 47 OR ist jede Beeinträchtigung der physischen und psychischen Inte- grität zu qualifizieren (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Be- stimmung der Genugtuung, Band II: Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, N. 199). Der Genugtuungsanspruch bedingt, dass die Körperverletzung beim Ver- letzten zu einer immateriellen Unbill (subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens) geführt hat. Eine solche wird in der Regel angenommen, wenn die Verlet- zung zu ausserordentlich starken oder lang anhaltenden Schmerzen führt, bleiben- de Folgen mit sich bringt, einen längeren Spitalaufenthalt bedingt oder eine lange Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (FISCHER, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 43 f. zu Art. 47 OR; KESS- LER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 47 OR). Weiter setzt der Genugtuungsanspruch die Widerrechtlichkeit der Körperverlet- zung, einen Kausalzusammenhang (zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill) sowie ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus (KESSLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 47 OR). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 51 Abs. 1 OR). Der gemeinsamen schuldhaften Handlung muss dabei keine Absprache vorausgegan- gen sein; das konkludente Verhalten kann auch aus einer einfachen und spontanen Teilnahme entstanden sein. Weiter genügt, dass ein Verhalten resp. Unterlassen das schädigende Ereignis mitverursacht hat. Sodann sieht das Gesetz Solidarhaf- tung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3). So haften beispielsweise alle Beteiligten einer Rauferei, bei welcher das Opfer mit Messerstichen verletzt wird – und zwar auch diejenigen, die nachweisbar kein Messer besassen. Die Beteiligung des jeden Einzelnen äussert sich bereits in moralischer Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam ein Ergebnis anzustreben. Gleichzeitig wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert (BREHM, in: Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41- 61 OR, 4. Aufl. 2013 N. 10a f. zu Art. 50 OR; GRABER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 50 OR). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen und hat gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände zu erfolgen. Die Höhe der zu sprechenden Genugtuung hängt namentlich von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Geschädigten, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ei- nem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrags ab (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N. 361). Unbillig sind Genugtuungssummen, die dem Opfer lächerlich tief erscheinen (BGE 129 IV 22 E. 7.2 S. 37). Weil den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zukommt, ist bei einem Vergleich mit anderen Fällen Zurückhaltung geboten. Ein solches Vorgehen kann indes als Orientierungshilfe 29 nützlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Genugtuungsansprüche zieht die Kammer insbesondere folgende Vergleichsfälle heran: - CHF 500.00: Täter wirft Opfer zu Boden und gibt ihm einen Tritt ins Gesicht. Opfer erleidet Schädelhirntraume und Wunden. Reduktion um zwei Drittel wegen Selbstverschuldens (aggres- sives Verhalten vor der Tat; HÜTTE/LANDOLT, S. 273, Urteil 617). - CHF 800.00: Mann schlägt Ex-Freundin spitalreif. Er schlägt ihr die Faust ins Gesicht, reisst sei an den Haaren und dreht ihr die Hand um (HÜTTE/LANDOLT, S. 285, Urteil 676). - CHF 1‘000.00: Mehrere gezielte Faustschläge ins Gesicht. Multiple Verletzungen und Be- schwerden (HÜTTE/LANDOLT, S. 281, Urteil 76). - CHF 1‘000.00: Gewalttätiger Rechtsextremist. Vorsätzliche Körperverletzung an einem dunkel- häutigen Passanten, der sich vor ihm zu verstecken suchte. Mehrere Faustschläge ins Gesicht, nachdem der Täter den Passanten übel beschimpft hatte (HÜTTE/LANDOLT, S. 280, Urteil 110). - CHF 1‘000.00: Auseinandersetzung verschiedener Gruppierungen. Schläge ins Gesicht. Häma- tom über dem Nasenrücken. Leichte Schwellung des Unterkiefers mit leichtem Bluterguss sowie eine Schürfung von ca. 8 cm Länge. Verschobene Nasenscheidewand. Beeinträchtigung der Atmung durch die Nase. Reduktion der Genugtuung um 10% aufgrund leichten Mitverschuldens (HÜTTE/LANDOLT, S. 299, Urteil 770). - CHF 1‘500.00: Tätliche Auseinandersetzung. Kopf gegen Schaufensterscheibe gestossen und diverse Faustschläge ins Gesicht. Schwellungen im Gesicht, Prellungen, Hautverfärbungen und Abschürfungen am rechten Ellenbogen und im Schulterbereich, punktförmige Blutungen auf bei- den Schultern sowie diverse oberflächliche Verletzungen an den Unterschenkeln und in einem Kniegelenk (HÜTTE/LANDOLT, S. 289, Urteil 581). - CHF 1‘500.00: Schlag ins Gesicht und Ohrfeige. Opfer fiel zwei Mal zu Boden. Disloziert Joch- beinfraktur links mit Beteiligung des Orbitalbodens sowie Fraktur der Kieferhöhle mit Beteiligung der Hinterwand. Notfallmässige Operation. Während 17 tagen arbeitsunfähig. Fünf ambulante Untersuchungen. Nachfolgeoperation. Sichtbare Narbe am Oberlied des linken Auges sowie ge- legentliche Kopfschmerzen bei Wetterwechseln. Angst. Reduktion der Genugtuung wegen Selbstverschuldens (Einlassen auf Wortgefecht und Schubserei mit Täter; HÜTTE/LANDOLT, S. 291, Urteil 768). - CHF 2‘000.00: Mehrere Faustschläge resp. Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht. Nicht dis- lozierte Nasenbein- und Nasenseptumfraktur. Sturz des Geschädigten auf den Boden (HÜTTE/LANDOLT, S. 280, Urteil 77). - CHF 3‘000.00: Bei einer Schlägerei schlug Täter dem Opfer drei Zähne aus (HÜTTE/LANDOLT, S. 287, Urteil 693). - CHF 5‘000.00: Zwei Männer schlagen Opfer bewusstlos und rauben es aus. Opfer erleidet Schädel-Hirntrauma und eine Kopfwunde, die genäht werden musste. 14-tägige Arbeitsunfähig- keit. Panikattacken und psychiatrische Behandlung (HÜTTE/LANDOLT, S. 295, Urteil 644). Es obliegt der Privatklägerschaft, die Klage zu beziffern und zu begründen, sowie die diesbezüglichen Beweismittel zu nennen (vgl. Art. 123 StPO). Sie hat nament- lich die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht dazulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind (DOLGE, in: Bas- 30 ler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 123 StPO). Tatsa- chen, die sich bereits aus den staatsanwaltlichen Abklärungen zu den Deliktsvor- würfen ergeben, sind vom Gericht bei der Beurteilung der Zivilklage zu berücksich- tigen, auch wenn sie von der Privatklägerschaft nicht eigens behauptet wurden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 123 StPO). 21. Genugtuungsanspruch des Zivilklägers 1 Die Vorinstanz sprach dem Zivilkläger 1 eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu. Vor oberer Instanz beantragte der Zivilkläger 1 die Bestätigung dieses erstinstanz- lichen Urteilspruchs. Zur Begründung führte er aus, er sei [bei der Auseinanderset- zung beim Bahnhofplatz] erheblich verletzt worden, habe einige Zeit im Spital ver- bracht und auch danach noch unter den Folgen der Straftat gelitten (pag. 1150). Aus den Akten geht hervor, dass der Zivilkläger 1 bei den Auseinandersetzungen vom 22. August 2010 eine geformte Verletzung auf der linken Wange, eine linkssei- tige Augenbodenhöhlen- und Jochbeinfraktur, Rissquetschwunden am Hinterkopf und am linken Ohr sowie diverse Hautschürfverletzungen und Blutergüsse am gan- zen Körper erlitt. Die Bewusstlosigkeit beim Bahnhofplatz liess sich mit einer Ge- hirnerschütterung erklären (zum Ganzen pag. 106 und pag. 250 ff.). Bleibende kör- perliche Schäden waren nicht zu erwarten (pag. 252) und der Heilungsprozess ver- lief wunschgemäss (vgl. pag. 597 Z. 49 f.). Gemäss eigenen Angaben vom 31. Au- gust 2010 (pag. 584 Z. 19 ff.) und vom 22. März 2011 (pag. 598 Z. 55 ff.) litt der Zi- vilkläger 1 infolge der Auseinandersetzung an Schlafstörungen (Ein- und Durch- schlafschwierigkeiten) und traute sich kaum mehr alleine in die Stadt. Der Vorfall bereite ihm «schon etwas Probleme». Diese rund zwei Wochen resp. acht Monate nach dem fraglichen Ereignis beschriebenen psychischen Nachwirkungen erschei- nen der Kammer angesichts des rücksichtslosen Vorgehens der Beteiligten (Tritte in das Gesicht des am Boden liegenden, wehrlosen und zeitweise gar bewusstlo- sen Opfers) nachvollziehbar. Zwecks Versorgung der Augenbodenhöhlenfraktur und der Fraktur des Sinus maxillares wurde der Zivilkläger 1 von der Notfallauf- nahme des Inselspitals Bern in die Klinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirur- gie des Inselspitals Bern verlegt (pag. 250). Aus der Begründung, er habe «einige Zeit» im Spital verbracht (pag. 1150), geht nicht hervor, wie lange der Spitalaufent- halt dauerte. Eine längerfristige Hospitalisierung wie auch eine zweitweise Arbeits- unfähigkeit sind jedenfalls nicht aktenkundig. Diese Beeinträchtigungen der physi- schen und psychischen Integrität des Zivilklägers 1 erreichen in ihrer Gesamtheit eine Schwere, die der Kammer als genugtuungswürdig erscheint. Hinsichtlich der Höhe des Genugtuungsanspruchs ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich der Zivilkläger 1 an der vorangehenden Auseinandersetzung beim Burger King selbst aktiv beteiligt hat (vgl. pag. 582 Z. 23 ff.). Diesem geringfügigen Selbstverschulden ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR durch eine leichte Ermässigung der Genugtu- ungspflicht des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Aufgrund der Solidarhaftung (Art. 51 Abs. 1 OR; siehe Ziff. 20 hiervor) haftet der Beschuldigte dem Zivilkläger 1 unabhängig seines Tatbeitrags für die gesamte erlittene Unbill resp. für die gesam- te Genugtuungssumme. 31 Aufgrund der dem Zivilkläger 1 widerfahrenen Unbill (zahlreiche und mehr oder minder schmerzhafte, wenn auch folgenlose und nicht schwerwiegende Verletzun- gen, unter anderem im Gesicht, sowie kurzzeitige und eher geringfügige psychi- sche Nachwirkungen, die weder eine längerfristige Hospitalisierung noch eine zweitweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten), dem brutalem Vorgehen der Täter, dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten und dem teilweisen Selbstver- schulden des Geschädigten – sowie unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fäl- len aus der Judikatur erscheint der Kammer die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung als angemessen, wenn auch eher hoch. Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Genugtuung an den Zivilkläger 1 von CHF 1‘000 zu verurteilen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfah- renskosten ausgeschieden. 22. Genugtuungsanspruch des Zivilklägers 2 Der Zivilkläger 2 konstituierte am 19. Oktober 2010 als Zivilkläger und stellte die Genugtuungssumme in das richterliche Ermessen (pag. 92). Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin hielt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an seinem Zivilbegehren fest (pag. 990 Z. 2), ohne seine Klage näher zu begründen (vgl. auch pag. 994). Die Vorinstanz sprach dem Zivilkläger 2 eine Genugtuung von CHF 500.00 zu. Der Zivilkläger 2 erlitt namentlich eine Schädel- und Jochbeinprellung, eine ver- schobene Nasenbeinfraktur sowie diverse Hämatome und Hautschürfungen am Gesicht (pag. 106 und pag. 286). Anhaltspunkte für einen lebensgefährlichen An- griff und Folgeschäden bestanden aus rechtsmedizinischer Sicht nicht (pag. 287). Die Nasenbeinfraktur wurde ihm gemäss eigenen, glaubhaften Angaben im Rah- men der der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof) zugefügt (siehe Ziff. 8.3.4 hiervor). Der Zivilkläger 2 konnte das Spi- tal nach erfolgter medizinischer Untersuchung umgehend verlassen; er wurde zunächst zur Befragung auf die Polizeiwache geführt und anschliessend von der Polizei nach Hause begleitet (pag. 99). Ein längerer Spitalaufenthalt war mithin nicht erforderlich. Rund 1 Woche nach dem Ereignis bestimmte der Vorfall das Handeln des Zivilklägers 2 dahingehend, dass er sich nicht mehr traute, in den Ausgang zu gehen («Momentan bin ich noch nicht bereit in den Ausgang zu gehen, da ich befürchte, dass sich ein solcher Vorfall nochmals ereignen könnte», pag. 607 Z. 17 f.). Am 22. März 2011 fühlte er sich viel besser, es sei ja fast ein Jahr vergangen (pag. 620 Z. 53). Gemäss Aussage vom 1. Februar 2019 hatte der Vorfall keinen speziellen Einfluss auf sein seitheriges Leben, jedoch kämen die Bil- der manchmal wieder hoch (pag. 989 Z. 20 ff.). Diese Beeinträchtigungen der phy- sischen und psychischen Integrität des Zivilklägers 2 erreichen in ihrer Gesamtheit knapp eine Schwere, die der Kammer genugtuungswürdig erscheint. Hinsichtlich der Höhe der zu sprechenden Genugtuungssumme ist namentlich zu berücksichti- gen, dass sich der Zivilkläger 2 an der vorangehenden Auseinandersetzung beim Burger King beteiligt hat (vgl. pag. 604 Z. 24 ff. und pag. 620 Z. 75). Diesem ge- ringfügigen Selbstverschulden ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR durch eine leichte Ermässigung der Ersatzpflicht des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Aufgrund 32 der Solidarhaftung (Art. 51 Abs. 1 OR; siehe Ziff. 20 hiervor) haftet der Beschuldig- te dem Zivilkläger 2 unabhängig seines Tatbeitrags für die gesamte erlittene Unbill resp. den gesamten Betrag. Angesichts der Gesamtumstände – zahlreiche und mehr oder minder schmerzhaf- te, wenn auch folgenlose und nicht schwerwiegende Verletzungen unter anderem im Gesicht, kurzzeitige und geringfügige psychische Nachwirkungen, weder Hospi- talisierung noch Arbeitsunfähigkeit und teilweises Selbstverschulden des Geschä- digten – sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle aus der Judikatur erscheint der Kammer die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung als angemessen, wenn auch eher hoch. Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Genugtuung an den Zivilkläger 2 von CHF 500.00 zu verurteilen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfah- renskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Verfahrenskosten in erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 aStGB). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstan- den. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der verurteilte Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘633.65 (bestehend aus Gebühren von CHF 6‘200.00 und Auslagen von CHF 7‘433.65). 23.2 Verfahrenskosten in oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterlag mit seinem Hauptantrag auf Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung wie auch mit seinem Eventualantrag auf Freispruch von der Anschuldigung des An- griffs. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), werden daher dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 23.3 Keine Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklagen Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. 24. Amtliche Entschädigung 24.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch 33 praxisgemäss separat ausgewiesen. Wird die beschuldigte Person zu den Verfah- renskosten verurteilt, ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sofern die staatliche Entschädigung tiefer ausfällt als das normale Vertei- digerhonorar (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Aus- zugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, wel- chem Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorar- rahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 1. Ja- nuar 2007 [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Ok- tober 2010 [EAV; BSG 168.711]). 24.2 In erster Instanz Gestützt auf die Honorarnote vom 28. Januar 2018 (pag. 1009 ff.) bestimmte die Vorinstanz das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ auf CHF 18‘765.55. Fürsprecher B.________ verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die in erster Instanz für die amtliche Vertei- digung durch Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 18‘765.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 24.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, gestützt auf die als angemessen erachtete Hono- rarnote vom 4. Dezember 2019 (pag. 1168 ff.), mit CHF 4‘886.80 entschädigt. Für- sprecher B.________ verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die in oberer Instanz für die amtliche Ver- teidigung durch Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘886.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 34 25. Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Zivilklägers 1 25.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person allerdings nur, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 25.2 In erster Instanz Gestützt auf die Honorarnoten vom 22. März 2013 (pag. 859) und vom 28. Janu- ar 2019 (pag. 1000 ff.) wurde Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Zivilklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘643.85 entschädigt. Das volle Honorar wurde auf CHF 13‘346.25 bestimmt; der nachforderbare Betrag betrug CHF 2‘702.40. Die Entschädigung von Rechts- anwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die dem Zivilkläger 1 für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘643.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘702.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 25.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird Rechtsanwalt D.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung des Zivilklägers 1, gestützt auf die als angemessen er- achtete Honorarnote vom 20. Februar 2020 (pag. 1173 ff.) mit CHF 1‘593.00 ent- schädigt. Das volle Honorar wird auf CHF 2‘200.40 bestimmt; der nachforderbare Betrag beträgt CHF 607.40. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die dem Zivilkläger 1 für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘593.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 607.40 zu erstatten, wenn er in günsti- ge wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. VII. Verfügungen 26. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 35 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Strafverfahren gegen A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung, sowie we- gen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, beides angeblich begangen am 23. Dezem- ber 2010 in Lausanne, eingestellt wurden; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt des Angriffs, begangen am 22. August 2010 in Bern (Bahnhofplatz) und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 2, 51 und 134 aStGB; Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 29. Juli 2013. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Untersuchungshaft von 13 Tagen (22. August 2010 bis 3. September 2010) wird im Umfang von 13 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘633.65. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR weiter verurteilt: 1.1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung an den Zivilkläger C.________. 1.2. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung an den Zivilkläger E.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 36 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.50 200.00 CHF 1'700.00 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 1'700.00 CHF 129.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'829.20 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.00 200.00 CHF 8'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 357.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'157.00 CHF 732.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'889.55 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.50 200.00 CHF 6'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 43.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'543.00 CHF 503.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'046.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 18‘765.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 137.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'537.40 CHF 349.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'886.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von CHF 4‘886.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________ für die Auf- wendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 (Honorarnote vom 22.03.2013) Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.83 200.00 CHF 5'166.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 383.16 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'549.16 CHF 443.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'993.11 volles Honorar CHF 6'458.30 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 383.16 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'841.46 CHF 547.30 Total CHF 7'388.76 nachforderbarer Betrag CHF 1'395.65 Leistungen bis 31.12.2017 (Honorarnote vom 28.01.2019) Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.19 200.00 CHF 438.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 25.45 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 463.45 CHF 37.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 500.55 volles Honorar CHF 727.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 25.45 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 752.95 CHF 60.25 Total CHF 813.20 nachforderbarer Betrag CHF 312.65 Leistungen ab 01.01.2018 (Honorarnote vom 28.01.2019) Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.46 200.00 CHF 3'692.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 161.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'853.50 CHF 296.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'150.20 volles Honorar CHF 4'615.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 161.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'776.50 CHF 367.80 Total CHF 5'144.30 nachforderbarer Betrag CHF 994.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘643.85 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘702.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 38 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________ für die Auf- wendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.05 200.00 CHF 1'410.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 69.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'479.10 CHF 113.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'593.00 volles Honorar CHF 1'974.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 69.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'043.10 CHF 157.30 Total CHF 2'200.40 nachforderbarer Betrag CHF 607.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 1‘593.00 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 607.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA-Profils (Q.________(PCN-Nr.)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Zivilkläger 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 39 Bern, 3. März 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 40