Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 2‘580.50. Aufgrund des Obsiegens im oberinstanzlichen Verfahren besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________ im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin D.________, wurde wie folgt bestimmt: