A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘138.35, ausmachend CHF 2‘227.65, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘621.75, ausmachend CHF 524.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (4/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rück- forderungs- bzw. Nachforderungsrecht.