Weiter wird verfügt: 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat dem Kanton Bern die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 1‘500.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 34 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: