2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 3‘206.60 (inkl. anteilsmässige Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). IV. A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 11.09.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. V.