33 III. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. A. hiervor in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 179quater, 187 Ziff. 1 und 3, aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 15‘00.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.