30 Abs. 3 OHG räume der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend mache, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Die Privatklägerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Sie hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘101.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.___