138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff.) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4 S. 158 f.). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt G.________ (Substitut von Rechtsanwältin D.________) wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 8. Januar 2020 (pag. 750 ff.) auf insgesamt CHF 5‘101.05 festgesetzt.