Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (19/20) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungsbzw. Nachforderungsrecht. Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff.)