Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/20 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘938.75, ausmachend CHF 596.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 1/20 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘880.05, ausmachend CHF 144.00, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (19/20) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.___