22. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 11‘938.75 bestimmt (pag. 600 f.). Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/20 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘938.75, ausmachend CHF 596.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.______