Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 29. Januar 2019 (pag. 592 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘138.35, ausmachend CHF 2‘227.65, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘621.75, ausmachend CHF 524.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft-