29 schaft als auch die Privatklägerin mit ihren Anträgen unterlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren hätte die Privatklägerin grundsätzlich die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie indes von der Kostentragung befreit und der Kanton Bern hat die Kosten an ihrer Stelle zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) nur auf Verfahren betreffend