428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragten oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Schändung (pag. 746; pag. 748). Die Verteidigung beantragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag.