426 Abs. 1 StPO). Da die Kammer den Beschuldigten von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, freispricht, rechtfertigt es sich, 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16‘033.10 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 1‘500.00), ausmachend CHF 12‘826.50, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 3‘206.60, hat der Beschuldigte zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).