657, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Genugtuung wurde oberinstanzlich nicht angefochten und erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. September 2016 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfahren vernachlässigbar. VI. Kosten und Entschädigung