Da der Beschuldigte von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, freizusprechen ist, ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin diesbezüglich mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin für das Aufnehmen des Geschlechtsverkehrs eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu (pag. 657, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).