28 es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Bst. b). Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Bst. d). Die Privatklägerin beantragte oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 6‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. September 2016 (pag. 748). Da der Beschuldigte von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, freizusprechen ist, ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin diesbezüglich mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen.