Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. V. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Bst. a) oder wenn