Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit gegeben.