Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 4‘200.00 (pag. 737 Z. 3). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern ist die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 100.00 festzusetzen (pag. 655, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).