18. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorliegend einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (pag. 654, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Polizeihaft von einem Tag ist an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Gemäss Art.