Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind geständig. Betreffend die Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin behauptete der Beschuldigte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt und die Aufnahme niemandem gezeigt (vgl. pag. 578 Z. 44 f.; pag. 579 Z. 1 ff.).