Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – für den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheimund Privatbereichs für sich alleine beurteilt eine Strafe von 180 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 120 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten auf 170 Strafeinheiten zu erhöhen ist.