15.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist – auch hier in Relation zum Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 179quater aStGB) – insgesamt als leicht zu bewerten. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – für den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheimund Privatbereichs für sich alleine beurteilt eine Strafe von 180 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.