Aufgrund des auffälligen Tattoos auf ihrer rechten Schulter, könnten Dritte die Privatklägerin aber unter Umständen erkennen. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte es nicht bei der Videoaufzeichnung bewenden liess, sondern die Aufnahme P.________ zeigte. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Videoaufnahme noch weiteren Personen zeigte oder diese gar ins Internet stellte. Die Art und Weise des Vorgehens führt zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 15.2 vorne verwiesen werden.