26 Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten filmte. Die Privatklägerin merkte nicht, dass sie gefilmt wird und konnte sich somit auch nicht dagegen wehren. Zwar ist auf der Videoaufnahme lediglich der Hinterkopf, Rücken und Gesässbereich der Privatklägerin zu erkennen. Aufgrund des auffälligen Tattoos auf ihrer rechten Schulter, könnten Dritte die Privatklägerin aber unter Umständen erkennen.