16. Asperation: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs Der Beschuldigte filmte die Privatklägerin ohne deren Wissen beim Geschlechtsverkehr. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass mit der Videoaufzeichnung eines Geschlechtsverkehrs in die wohl intimste Sphäre einer Person eingedrungen wird (pag. 653, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als die Polizei die Privatklägerin über die Videoaufnahme informierte, zeigte sie sich sichtlich schockiert und begann zu weinen (vgl. pag. 56 f. Z. 341 ff.).