¾ Jahre betrug, so dass die Handlungen des Beschuldigten nahe an der Grenze zur Straflosigkeit gemäss Art. 187 Ziff. 2 aStGB lagen. Zudem hatte der Beschuldigte zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und die sexuellen Handlungen fanden im Rahmen einer Jugendliebe statt. Es lagen damit besondere Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 aStGB vor. Die Kammer erachtet deshalb für den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind eine Strafe im Bereich von 50 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.