Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. 15.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und seiner Freundin lediglich rund 3 ¾ Jahre betrug, so dass die Handlungen des Beschuldigten nahe an der Grenze zur Straflosigkeit gemäss Art.