Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist negativ zu werten, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er den beabsichtigen Geschlechtsverkehr abbrach, als seine Freundin über Schmerzen klagte. Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB fallen auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen.