Die sexuellen Handlungen beschränkten sich somit hauptsächlich auf den Austausch von Küssen und das gegenseitige Reiben der Geschlechtsteile. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattfanden. Die beiden führten im Deliktszeitraum eine Beziehung. Es ist daher davon auszugehen, dass die sexuelle Entwicklung seiner Freundin nicht in gravierender Weise gestört wurde. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist negativ zu werten, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog.