Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind werden deshalb tatgruppenartig zusammengefasst. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).