Die sexuellen Handlungen fanden im Rahmen einer Liebesbeziehung statt. Sie unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Dies gilt auch für den versuchten Geschlechtsverkehr am 7. Januar 2016. Es ist daher nicht angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind werden deshalb tatgruppenartig zusammengefasst.