49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die abstrakt schwerste Straftat ist vorliegend Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die sexuellen Handlungen fanden im Rahmen einer Liebesbeziehung statt.