Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt.