24 14. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 650 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs schuldig gemacht.