Dass sich der Beschuldigte der Vergewaltigung schuldig gemacht haben soll, wurde oberinstanzlich von keiner Seite geltend gemacht (vgl. pag. 746 f.; pag. 748 f.). Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, angeblich begangen am 11. September 2016 in Bern z.N. der Privatklägerin. IV. Strafzumessung