23 Betreffend den Eventualantrag der Vergewaltigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 647 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass sich der Beschuldigte der Vergewaltigung schuldig gemacht haben soll, wurde oberinstanzlich von keiner Seite geltend gemacht (vgl. pag.