119 IV 230 E. 3a S. 232). Gegen die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit spricht zudem, dass die Privatklägerin aktiv am zweiten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten teilnahm, indem sie Kopulationsbewegungen machte und stöhnende Laute von sich gab. Selbst wenn die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin aufgrund der K.O.-Tropfen gänzlich aufgehoben gewesen sein sollte, wäre dies für den Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände nicht erkennbar gewesen.