Aufgrund ihres Verhaltens an der H.________-Party deutet einiges darauf hin, dass der Privatklägerin K.O.-Tropfen ins Getränk gemischt wurden. Die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin war möglicherweise aufgrund der enthemmenden Wirkung von K.O.-Tropfen eingeschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232).