11. Subsumtion Die Privatklägerin war im Zeitpunkt des Vorfalls weder altersbedingt noch aufgrund einer geistigen Behinderung (z.B. einem Intelligenzmangel) urteilsunfähig. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln konnte. Ihr Verhalten in der fraglichen Nacht zeigt offenkundig, dass sie in der Lage war, die sexuellen Handlungen des Beschuldigten einzuordnen. Eine Urteilsunfähigkeit lag damit nicht vor. Aufgrund ihres Verhaltens an der H.________-Party deutet einiges darauf hin, dass der Privatklägerin K.O.-Tropfen ins Getränk gemischt wurden.