Die Anforderungen an die Kenntnis der Tragweite der sexuellen Handlungen sind nicht allzu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn das Opfer in der Lage ist, die ungefähre Bedeutung der sexuellen Handlung und ihrer Folgen zu erfassen sowie einen Willen bezüglich des fraglichen sexuellen Kontaktes bilden und auch äussern kann (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 191 StGB mit Hinweisen). Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren.