10. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 13. hinten) macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 191 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 644 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).