Geschlechtsverkehr. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Privatklägerin alkoholbedingt oder aufgrund der enthemmenden Wirkung von allfälligen K.O.-Tropfen nicht oder nur schwach gegen die sexuellen Handlungen in ihrer Wohnung zur Wehr setzen konnte, war dies für den Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände nicht erkennbar. III. Rechtliche Würdigung