Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die beiden vor der fraglichen Nacht nicht kannten. Der Beschuldigte wusste weder, dass der Privatklägerin möglicherweise K.O.-Tropfen ins Getränk gemischt wurden, noch wie die Privatklägerin normalerweise ist. Zudem waren die beiden an der H.________-Party nur kurze Zeit zusammen. Sie redeten und tanzten zusammen und hatten bereits nach kurzer Zeit auf der Toilette des I.________ Geschlechtsverkehr.